Umsatzsteuer auf Export und Import von Waren
Praxisleitfaden für Einkauf und Verkauf
Schlagworte
- C2–10 Titelei/Inhaltsverzeichnis C2–10
- 11–12 Zur Arbeit mit diesem Buch 11–12
- 13–28 1 Einführung 13–28
- 1.1 Keine Doppelbesteuerungsabkommen zur USt
- 1.2 Die europäische Lösung
- 1.2.1 Das Bedürfnis nach einem gemeinsamen Umsatzsteuersystem
- 1.2.2 Die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie
- 1.2.2.1 Die eigentliche Richtlinie
- 1.2.2.2 Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie
- 1.3 Die Grundlagen des (deutschen) materiellen USt-Rechts
- 1.4 Bedeutung der USt für die deutsche Volkswirtschaft
- 1.4.1 Anteil am deutschen Steueraufkommen
- 1.4.2 Kosten der Umsatzsteuererhebung
- 1.4.3 Nationaler Normenkontrollrat
- 1.4.3.1 Jahresbericht 2021
- 1.4.3.2 Jahresbericht 2022
- 1.5 Betrugsanfälligkeit der USt
- 1.6 Und immer wieder: Die untauglichen Versuche der FinVerw zur Vereinfachung des deutschen (Umsatz-) Steuerrechts
- 1.6.1 Ausgangspunkt: BMF-Schreiben vom 7.6.2005
- 1.6.2 Alljährliche Folgeschreiben
- 1.6.3 Was heißt »Bereinigung der Weisungslage«?
- 1.7 Informationspflicht des Steuerberaters bei angekündigten oder zu erwartenden USt-Änderungen
- 1.7.1 Umfang der Informationspflicht
- 1.7.2 Besonderheit: ausländische EuGH-Verfahren
- 1.7.3 Mandantenrundschreiben allenfalls bedingt geeignet
- 29–31 2 Steuertatbestände und Besteuerungsgrundlagen im Überblick 29–31
- 2.1 Grundtatbestand: Leistungsaustausch
- 2.2 Sondertatbestände
- 2.3 Die Prüfung der Ausgangs- und Eingangsumsätze in den Grundfällen
- 2.4 Ablaufdiagramm: Die Prüfung der Umsatzsteuer
- 32–36 3 Kein Anspruch auf gleichlautende Entscheidung der Finanzämter 32–36
- 3.1 Die Grundsatzentscheidung des EuGH
- 3.2 Ein Fall aus der Beratungspraxis
- 3.3 Der Versuch einer Abhilfe auf Verwaltungsebene
- 37–39 4 Vorsteuerprobleme der EU-Kunden beisteuerpflichtiger Abrechnung 37–39
- 4.1 Die Antwort auf die aufgeworfenen Fragen
- 4.2 Warenbewegung »von EU nach EU« erforderlich
- 4.3 Objektiven Beurteilungsmaßstab anlegen
- 4.4 Aussagekraft der Kfz-Zulassung
- 4.5 Kein Rechnungshinweis auf igL
- 4.6 Kundenanschreiben
- 40–45 5 Prüfung von Unternehmereigenschaft und Seriosität des Geschäftspartners 40–45
- 5.1 Das Grundproblem
- 5.2 Innerdeutsches Geschäft
- 5.2.1 Bescheinigung der Unternehmereigenschaft als Praxislösung
- 5.2.2 Die Finanzverwaltung versucht gegenzusteuern
- 5.2.3 Das ist »nur« die Auffassung der Finanzverwaltung
- 5.2.4 FG Hamburg vom 11.2.2014
- 5.3 EU-Geschäft
- 5.3.1 EU-Mitgliedstaaten müssen für korrekte USt-IdNr. einstehen
- 5.3.2 Vorläufig zurückgestellt: der zertifizierte Steuerpflichtige
- 5.4 Drittlandsgeschäft
- 5.5 Positive Erfahrungen der Mandanten mit Bureau von Dijk
- 46–48 6 Innergemeinschaftlicher Erwerb – Innergemeinschaftliches Verbringen 46–48
- 6.1 Grundsätzliches zum innergemeinschaftlichen Erwerb und Verbringen
- 6.2 Vorsicht vor einem »falschen« innergemeinschaftlichen Erwerb!
- 6.3 Anwendung des § 3 Abs. 8 UStG war bis zum 31.12.2018 möglich
- 49–62 7 Sichere Prüfung der Kunden-Umsatzsteuer-Identifikationsnummer 49–62
- 7.1 »FAQ« – Die häufigsten Fragen und Antworten
- 7.2 Steuerbefreiung auch bei zwischenzeitlich ungültig gewordener USt-IdNr.!
- 7.3 Aktueller Aufbau der USt-IdNrn. in den EU-Mitglied staatenzum 1.1.2021
- 7.4 Konsequenzen des Brexit
- 7.5 Checkliste: Überprüfung der USt-IdNr. eines Kunden
- 63–67 8 Umsatzsteuerfolgen des Brexit 63–67
- 8.1 »FAQ« – Die häufigsten Fragen und Antworten
- 8.2 Übergangsregelungen des BMF
- 8.3 Umsatzsteuerrechtliche Auswirkungen nicht bestätigter Ausfuhren
- 8.3.1 In Beförderungsfällen
- 8.3.2 In Versendungsfällen
- 68–75 9 »Quick Fixes«/EU-Geschäfte ab 2020 ff. 68–75
- 9.1 Die bisherige Regelung
- 9.2 Die bisherigen Schwachstellen
- 9.3 Mittelfristige Beseitigung der Schwachstellen durch ein endgültiges Mehrwertsteuersystem
- 9.3.1 Praxisfolgen der Systemumstellung
- 9.3.2 Der Mehrwertsteuer-Aktionsplan
- 9.3.3 Die vier »Eckpfeiler« der Neuregelung
- 9.4 Seit dem 1.1.2020 greifen Sofortmaßnahmen (»Quick Fixes«)Das »Erste-Hilfe-Set« der EU
- 9.4.1 Umstellung auf ein endgültiges MwSt-System wird dauern
- 9.4.2 Damalige Schwachstellen duldeten kein weiteres Zuwarten
- 9.4.3 Drei Gesetzgebungsakte vom 4.12.2018
- 9.4.4 Vier Sofortmaßnahmen
- 9.4.5 Flankierende Sofortmaßnahme des deutschen Gesetzgebers: Beteiligung an Steuerhinterziehung führt zur Versagung von Vorsteuerabzug und Steuerbefreiung (§ 25f UStG – neu)
- 9.4.6 Vorläufig »aussortiert«: der zertifizierte Steuerpflichtige
- 9.5 Leitlinien der EU-Kommission zu den Neuerungen
- 76–99 10 Die Basics im Überblick 76–99
- 10.1 Warum das Gesetz zwischen innerdeutschen Umsätzen, EU-Umsätzen und Drittlandsumsätzen unterscheidet
- 10.1.1 Der Binnenmarktgedanke
- 10.1.2 Territoriale Abgrenzungen und Besonderheiten
- 10.1.3 Innergemeinschaftlicher Warenverkehr (Grundzüge)
- 10.1.4 Das Praxisproblem: die in der Regel unerwarteteRegistrierungspflicht im europäischen Ausland
- 10.1.5 Formulierungshilfe für den steuerlichen Berater
- 10.2 Die seit dem 1.1.1997 geltenden Regeln zur Bestimmung des Lieferortes im Überblick
- 10.3 Der Lieferort im Regelfall
- Liefergeschäfte mit einer Warenbewegung (»Bewegte« Lieferungen/Beförderungs- oder Versendungslieferungen, § 3 Abs. 6 Sätze 1 bis 4 UStG)
- 10.3.2 Lieferungen ohne jede Warenbewegung (»ruhende« Lieferungen, § 3 Abs. 7 Satz 1 UStG)
- 10.4 Die Sonderbestimmungen für Reihengeschäfte
- 10.4.1 Begriffliche Klärungen
- 10.4.2 Die Tatbestandsmerkmale im Überblick
- 10.4.3 Die Tatbestandsmerkmale im Detail
- 10.4.3.1 Die Beteiligten: mehrere Unternehmer
- 10.4.3.2 Die Vertragsbeziehungen: mehrere Umsatzgeschäfte
- 10.4.3.3 Die Identität: derselbe Liefergegenstand
- 10.4.3.4 Die Warenbewegung: Unmittelbares Gelangen des Liefergegenstandes vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer/Besonderheiten der »gebrochenen Warenbewegung«
- 10.4.4 Zivilrechtliche Grundlagen
- 10.4.5 Zeitpunkt der Lieferungen
- 10.4.6 Bausteine der Lieferortsregelung für Reihengeschäfte
- 10.4.6.1 Überblick
- 10.4.6.2 Die Abgrenzung der (einen) bewegten von den (ggf. vielen) ruhenden Lieferungen
- 10.4.6.3 Beförderungs- oder Versendungslieferung als »bewegte« Lieferung vs. »ruhende« Lieferungen
- 10.4.6.4 Zuordnung der Warenbewegung/Neuregelung zum 1.1.2020 (»Quick Fixes«)
- 100–102 11 Umgehung der »Registrierungsfalle« bei ruhenden Lieferungen 100–102
- 11.1 Das hätte nicht passieren dürfen!
- 11.2 Das Tagesgeschäft »normaler« Unternehmer birgtähnliche Gefahren
- 11.3 Absicherung über Rückholvereinbarung
- 11.4 Kundenanschreiben und Kaufvertrag (Muster)
- 11.5 Fazit
- 103–107 12 Lieferungen mit gebrochenem Transport 103–107
- 12.1 Praxisrelevanz der Neuregelung
- 12.2 Bilaterale Geschäfte vs. Reihengeschäfte
- 12.3 Bilaterale Geschäfte (2 Teilnehmer)
- 12.3.1 Transportunterbrechungen unschädlich
- 12.3.2 »Fußangel« beim Abholfall
- 12.4 Reihengeschäfte (3 oder mehr Teilnehmer)
- 12.4.1 Keine Unmittelbarkeit bei gebrochenem Transport
- 12.4.2 Transportunterbrechungen unschädlich
- 12.4.3 »Kollisionsregelung« – Eine vermeintliche Vereinfachung, die aber meist nicht zur Anwendung kommen wird
- 12.5 Zeitliche Anwendung
- 108–117 13 Grundsatzrechtsprechung von EuGH und BFH 108–117
- 13.1 Ursprüngliche deutsche Rechtsauffassung
- 13.2 Die drei Grundsatzentscheidungen des EuGH: »Collée«, »Teleos« und »Twoh«
- 13.2.1 Die »Collée«-Entscheidung: Der Buchnachweis für die innergemeinschaftliche Lieferung kann nachgeholt werden!
- 13.2.1.1 Sachverhalt (vereinfacht)
- 13.2.1.2 Der Vorlagebeschluss
- 13.2.1.3 Das Urteil des EuGH
- 13.2.1.3.1 Allgemeine Betrachtungen
- 13.2.1.2 Der Vorlagebeschluss
- 13.2.1.3 Das Urteil des EuGH
- 13.2.1.3.1 Allgemeine Betrachtungen
- 13.2.1.3.2 Zur ersten Vorlagefrage des BFH
- 13.2.1.3.3 Zur zweiten Vorlagefrage des BFH
- 13.2.2 Die »Teleos«-Entscheidung: Schutz des Gutgläubigen bei fehlerhafter Abnehmerversicherung
- 13.2.2.1 Sachverhalt (vereinfacht)
- 13.2.2.2 Das Vorabentscheidungsersuchen
- 13.2.2.3 Das Urteil des EuGH
- 13.2.2.3.1 Allgemeine Betrachtungen
- 13.2.2.3.2 Zu den Vorlagefragen
- 13.2.3 Die »Twoh«-Entscheidung: Keine Pflicht der Finanzbehörden, die Voraussetzungen der Steuerbefreiung durch Amtshilfe der Mitgliedstaaten selbst einzuholen!
- 13.2.3.1 Ausgangslage (vereinfacht)
- 13.2.3.2 Der Vorlagebeschluss
- 13.2.3.3 Das Urteil des EuGH
- 13.2.3.3.1 Zur Vorlagefrage
- 118–119 14 Gelangensbestätigung/Abnehmerversicherung: Was sind die Unterschiede? 118–119
- 14.1 Vollzugsmeldung vs. Absichtserklärung
- 14.2 Transportfälle vs. Abholfälle
- 14.3 Pflichtnachweis vs. zusätzlicher (»freiwilliger«) Nachweis
- 14.4 Sprachvorgaben: »alle Sprachen« vs. »Deutsch«
- 14.5 Unterschrift des tatsächlich Abholenden
- 120–139 15 Gelangensbestätigung 120–139
- 15.1 Anlagen
- 15.1.1 Anlage 1: Gelangensbestätigung (Einzelbestätigung/allgemein)
- 15.1.2 Anlage 2: Gelangensbestätigung (Einzelbestätigung/Kfz-Handel)
- 15.1.3 Anlage 3: Gelangensbestätigung (Sammelbestätigung)
- 140–143 16 Abnehmerversicherung: bis zum 31.12.2013 noch »Pflicht«, seitdem nur noch »Kür«! 140–143
- 16.1 Abgrenzung zur Gelangensbestätigung
- 16.2 Erklärung in deutscher Sprache
- 16.3 Wer gibt die Versicherung konkret ab?
- 16.4 Angabe des Bestimmungsortes
- 16.5 Das konkrete Aussehen des Abnehmernachweises
- 144–144 17 Gelangensvermutung 144–144
- 145–147 18 Checkliste Buchnachweis, Belegnachweis und Meldung an das Finanzamt 145–147
- 18.1 Buchnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 17d UStDV153)
- 18.2 Buch- und Belegnachweis als Einheit
- 18.3 EU-Geschäfte sofort richtig buchen, auch wenn die Nachweise erst später kommen!
- 18.4 Abnehmerversicherung oder Gelangensbestätigung oder alle beide?
- 18.5 Umsetzung im Unternehmen
- 18.6 Umsetzung beim Mandanten
- 18.7 Umsatzsteuer-Voranmeldung und Umsatzsteuer erklärung/Eintragung in die Vordrucke
- 148–150 19 Belegnachweis durch Ausweiskopien 148–150
- 19.1 Rechtslage bis zum 28.07.2017: Kopien waren verboten
- 19.2 Die Praxis hielt sich nicht an das Verbot
- 19.3 Rechtslage seit dem 29.07.2017: Kopien sind grundsätzlich erlaubt
- 19.4 Hinweise des BMI zur aktuellen Rechtlage
- 19.5 »Andere« Daten
- 19.6 Praktische Anwendungsfälle
- 151–151 20 Belegnachweis durch Eigenbelege nur im absoluten Ausnahmefall 151–151
- 152–154 21 Ohne Aufzeichnung der Kunden-USt-IdNr. und korrekte ZM keine Steuerbefreiung! 152–154
- 21.1 Beurteilung bis 31.12.2019
- 21.2 Zur Überraschung aller: Beurteilung durch den EuGH bis 31.12.2019
- 21.3 Neuregelung ab 1.1.2020
- 21.4 Beurteilung nach der Neuregelung
- 155–155 22 Prüfung der USt-IdNr. des Kunden 155–155
- 156–161 23 Zusammenfassende Meldung 156–161
- 23.1 Bislang recht strenge Anforderungen an die Steuerbefreiung
- 23.2 Nunmehr weniger strenge Anforderungen
- 23.3 Verspätete Abgabe der ZM wirkt zurück
- 23.4 Mandantenfall: Erstmalige Abgabe der ZM nach Umsatzsteuer-Sonderprüfung
- 23.5 Berichtigung einer fehlerhaften ZM
- 23.6 Keine Vollverzinsung
- 23.7 Rückwirkende Anwendung
- 23.8 Ausblick
- 162–177 24 Neuregelung des Reihengeschäfts schafft Rechtssicherheit für Abholfälle 162–177
- 24.1 Gründe für die Neuregelung zum 1.1.2020
- 24.2 Das BMF-Schreiben hat drei Jahre auf sich warten lassen
- 24.3 Legaldefinition des Reihengeschäfts
- 24.4 Aneinanderreihung von Lieferungen
- 24.5 Kein Reihengeschäft bei Lieferungen ohne jede Warenbewegung
- 24.6 Zuordnung der Warenbewegung
- 24.7 Transportverantwortlichkeit entscheidet
- 24.8 Transportfall
- 24.9 Abholfall: Transport durch letzten Abnehmer
- 24.10 Abholfall: Transport durch einen Zwischenhändler
- 24.10.1 Begriffliche Klärung
- 24.10.2 Widerlegbare Vermutung
- 24.10.3 Auf das Inland beschränkte Warenbewegung
- 24.10.4 Innergemeinschaftliche Warenbewegung
- 24.10.5 Warenbewegung für Ausfuhr
- 24.10.6 Warenbewegung für Einfuhr
- 24.11 Kein Reihengeschäft bei elektronischer Schnittstelle
- 24.12 Auch weiterhin offene Fragen
- 24.12.1 Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte
- 24.12.2 Gebrochener Transport
- 24.13 Anwendungsregelung
- 24.14 Fazit
- 178–181 25 Die Steuerbefreiung in Abholfällen leicht erkennen und prüfungssicher dokumentieren 178–181
- 25.1 Steuerbefreiung ausschließlich für bewegte Lieferungen
- 25.2 Transportfall
- 25.3 Abholfall
- 25.4 Abgrenzung zur Gelangensbestätigung
- 25.5 Erklärung in deutscher Sprache
- 25.6 Wer gibt die Versicherung konkret ab?
- 25.7 Die Muster für Ihr Tagesgeschäft
- 182–199 26 Das Non-EU-Warengeschäft 182–199
- 26.1 Buchnachweis bei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen
- 26.2 Buch- und Belegnachweis als Einheit
- 26.3 So machen Sie die Ware »versandfertig«
- 26.4 So sieht der Ausfuhrnachweis konkret aus
- 26.4.1 Ausgangsvermerk
- 26.4.2 Alternativ-Ausgangsvermerk
- 26.4.3 Spediteurbescheinigung und Frachtbrief (Muster)
- 26.4.3.1 Weiße Speditionsbescheinigung (Muster)
- 26.4.3.2 CMR-Frachtbrief (Muster)
- 26.4.4 Auf Archivierung der EDIFACT-Nachrichten achten!
- 26.4.4.1 Nachrichtenaustausch mit Zoll
- 26.4.4.2 Nachrichtenaustausch mit Spediteur
- 26.5 Umsetzung im Unternehmen und beim Mandanten
- 26.6 Umsatzsteuer-Voranmeldung und Umsatzsteuererklärung
- 26.7 Nachweis der Ausfuhr auch durch E-Belege möglich!
- 200–202 27 Steuerbefreiung, Zuordnung der Warenbewegung, Reihengeschäfte 200–202
- 27.1 Die Basics im Überblick
- 27.2 Reihengeschäfte ab dem 1.1.2020
- 27.3 Zeitlich verzögerte Warenbewegung in das Drittland ist unschädlich!
- 27.3.1 Keine starre Frist für den Transport
- 27.3.2 Grenze: Benutzung noch im Inland
- 27.3.3 Nettorechnung
- 27.3.4 Sicherheitsaufschlag vereinbaren
- 203–215 28 Die Grundsatzrechtsprechung von EuGH und BFH zur steuerfreien Ausfuhr 203–215
- 28.1 Begriffliche Klärung
- 28.2 Ausgangslage: Betrugsanfälligkeit der Ausfuhrlieferung
- 28.3 Das Grundsatzurteil des EuGH zur Steuerbefreiung der Ausfuhrlieferungen
- 28.3.1 Bisherige deutsche Rechtsauffassung
- 28.3.2 Der Vorlagebeschluss des BFH
- 28.3.3 Die Auffassung des Generalanwalts
- 28.3.4 Die Entscheidung des EuGH
- 28.3.5 Die Nachfolgeentscheidung des BFH
- 28.4 EuGH vom 6.9.2012: Wiederholung und Untermauerung des Vertrauensschutzes
- 28.5 Weitere interessante Einzelentscheidungen
- 28.5.1 Nachweis der Person des Kunden
- 28.5.1.1 Der Sachverhalt
- 28.5.1.2 Die Entscheidung des FG Niedersachsen
- 28.5.1.2.1 Grundsatz: Bevollmächtigung prüfen!
- 28.5.1.2.2 Ausnahme: Nachweis durch andere Unterlagen
- 28.5.1.2.3 Die zentrale Frage der Revision
- 28.5.1.2.4 Streitjahr 1999 wohl eindeutig: keine Steuerbefreiung!
- 28.5.1.3 Die Entscheidung des BFH
- 28.5.2 Buchnachweis: Sofort richtig buchen, auch wenn die Nachweiseerst später kommen!
- 28.5.2.1 Der Urteilssachverhalt
- 28.5.2.2 Beweislast des Unternehmers
- 28.5.2.3 Gegenüber den relativ weiten Zeitvorgaben für denBelegnachweis …
- 28.5.2.4 … sind die Zeitvorgaben für den Buchnachweis relativ eng
- 28.5.2.5 Separates Konto ausreichend
- 28.5.2.6 Verschuldensunabhängigkeit
- 28.5.2.7 Entsprechende Anwendung auf innergemeinschaftliche Lieferungen
- 28.5.3 Kfz-Händler erhält Vertrauensschutz trotz gefälschtem Zollstempel
- 28.5.4 Keine analoge Anwendung des § 6a Abs. 4 UStG auf Ausfuhrlieferungen
- 28.6 UStVA und USt-Erklärung
- 216–220 29 So funktioniert ATLAS-Ausfuhr 216–220
- 29.1 Was ist ATLAS-Ausfuhr?
- 29.2 Detailinformationen zum ATLAS-Verfahren
- 29.3 Folgerungen für den umsatzsteuerlichen Ausfuhrnachweis
- 29.4 Umsatzsteuerrechtliche Auswirkungen nicht bestätigter Ausfuhren
- 221–223 30 Belegnachweis: Abnehmerversicherung 221–223
- 224–227 31 Belegnachweis: E-Belege 224–227
- 31.1 Sachlicher Geltungsbereich der Nachweiserleichterung
- 31.2 Amtliche Belege als Regelnachweis
- 31.3 Nichtamtliche Alternativnachweise
- 31.4 Bisherige Formvorgaben an die Alternativnachweise
- 31.5 Auch E-Belege sind zulässig!
- 31.5.1 Ein Betrugsfall ist ursächlich für die »nebulöse« Formulierung zum »Verfügungsbereich des Ausstellers«
- 31.5.2 Archivierung der E-Nachweise
- 31.5.3 Zeitlicher Geltungsbereich der Nachweiserleichterung
- 31.6 Fazit
- 228–228 32 Belegnachweis: Eigenbelege nur im absoluten Ausnahmefall! 228–228
- 229–229 33 Umsatzsteuerfolgen des Brexit für Lieferungen 229–229
- 33.1 »FAQ« – Die häufigsten Fragen und Antworten
- 33.2 Übergangsregelungen des BMF
- 33.3 Umsatzsteuerrechtliche Auswirkungen nicht bestätigter Ausfuhren
- 33.4 Nachträgliche Abrechnung und Erfassung von innergemeinschaftlichen Lieferungen
- 230–232 34 Neuer Prüfungsschwerpunkt der FinVerw 230–232
- 233–257 35 Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte 233–257
- 35.1 Allgemeines
- 35.2 Begriff des innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts (§ 25b Abs. 1 UStG)
- 35.2.1 Überblick
- 35.2.2 Beteiligung von drei Unternehmern (§ 25b Abs. 1 Nr. 1 UStG)
- 35.2.3 Erfassung in jeweils verschiedenen Mitgliedstaaten für Zwecke der Umsatzsteuer (§ 25b Abs. 1 Nr. 2 UStG)
- 35.2.4 Tatsächliches Gelangen des Liefergegenstandes von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat (§ 25b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG)
- 35.2.5 Beförderung oder Versendung durch den ersten Lieferer oder den ersten Abnehmer (§ 25b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG)
- 35.3 Übertragung der Steuerschuld auf den letzten Abnehmer (§ 25b Abs. 2 UStG)
- 35.4 Innergemeinschaftlicher Erwerb des ersten Abnehmers (§ 25b Abs. 3 UStG)
- 35.5 Besonderheiten bei der Rechnungserteilung
- 35.5.1 Richtige Rechnung als materielle Voraussetzung für § 25b UStG
- 35.5.2 Hinweis auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts und die Steuerschuld des letzten Abnehmers bei Ausgangsrechnungen
- 35.5.3 Hinweis auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts und die Steuerschuld des letzten Abnehmers bei Eingangsrechnungen
- 35.5.4 Die Folgen von Abrechnungsfehlern
- 35.6 Bemessungsgrundlage (§ 25b Abs. 4 UStG)
- 35.7 Aufzeichnungspflichten (§ 25b Abs. 6 UStG)
- 35.8 Umsatzsteuer-Voranmeldungen
- 35.8.1 Umsatzsteuer-Voranmeldung 2024 des ersten Unternehmers
- 35.8.2 Umsatzsteuer-Voranmeldung 2024 des ersten Abnehmers (= mittleren Unternehmers)
- 35.8.3 Umsatzsteuer-Voranmeldung des letzten Abnehmers
- 35.9 Zusammenfassende Meldung im Jahr
- 35.9.1 Zusammenfassende Meldung des mittleren Unternehmers
- 35.9.2 Zusammenfassende Meldung des ersten und des letzten Unternehmers
- 35.10 Buchungssätze
- 35.11 Finanzierungsvorteil durch Dreiecksgeschäfte
- 35.12 Erfordernis der Beteiligung von 3 Unternehmern Wichtiges Wahlrecht in Abschn. 25b.1 UStAE
- 258–265 36 »Verunglückte« innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte 258–265
- 36.1 Praxisrelevanz für deutsche Lieferanten
- 36.2 Betroffene Bestellketten
- 36.3 Betroffene Branchen
- 36.4 Außerplanmäßige und gleichzeitig schnelle Geschäfte
- 36.5 Beurteilung nach den allgemeinen Regeln für Reihengeschäfte
- 36.6 Vereinfachung in Deutschland nach § 25b UStG
- 36.7 Vereinfachung in anderen EU-Mitgliedstaaten nach Art. 141 MwStSystRL
- 36.8 Besonderheiten bei der Rechnungserteilung
- 36.9 Strenge Anforderungen des EuGH an die Rechnung
- 36.9.1 Rechnungspflichtangabe
- 36.9.2 Keine Rückwirkung
- 36.9.3 Auf die Rechnung des Zwischenerwerbers anzuwendendes nationales Recht
- 36.10 Gebrochener Transport
- 266–280 37 (Konsignations-)Lager 266–280
- 37.1 Typische Fallgestaltung
- 37.2 Beurteilung bis 31.12.2019
- 37.3 Neuregelung ab 1.1.2020
- 37.4 Beurteilung nach der Neuregelung
- 37.5 Einführungsschreiben des BMF
- 37.5.1 Hintergrund
- 37.5.2 Neuer Abschn. 6b.1 UStAE
- 37.5.2.1 Definition »Konsignationslager« (Abschn. 6b.1 Abs. 1 UStAE)
- 37.5.2.2 Keine Ansässigkeit im Bestimmungsland(Abschn. 6b.1 Abs. 2 UStAE)
- 37.5.2.3 Transport bei verbindlicher Bestellung oder Bezahlung(Abschn. 6b.1 Abs. 3 Satz 3 UStAE)
- 37.5.2.4 Lager mit mehreren potentiellen Erwerbern denkbar(Abschn. 6b.1 Abs. 3 Satz 5 f. UStAE)
- 37.5.2.5 Lager können auch mobil sein (Abschn. 6b.1 Abs. 4 UStAE)
- 37.5.2.6 Verwendung der USt-IdNr. (Abschn. 6b.1 Abs. 5 UStAE)
- 37.5.2.7 Erwerberwechsel (Abschn. 6b.1 Abs. 6 UStAE)
- 37.5.2.8 Bei Drittlandsware keine EUSt-Befreiung(Abschn. 6b.1 Abs. 12 UStAE)
- 37.5.2.9 Zwölf-Monatsfrist
- 37.5.2.9.1 Fristbeginn (Abschn. 6b.1 Abs. 15 UStAE)
- 37.5.2.9.2 Folge einer Fristüberschreitung (Abschn. 6b.1 Abs. 17 UStAE)
- 37.5.2.10 Gegenstandsbezogene Vereinfachung(Abschn. 6b.1 Abs. 19 UStAE)
- 37.5.2.11 Freigrenze für »kleine Verluste« (Abschn. 6b.1 Abs. 22 UStAE)
- 37.5.2.12 Folgen des Brexit (Abschn. 6b.1 Abs. 24 UStAE)
- 37.5.3 Inkrafttreten
- 37.5.4 Erklärungspflichten
- 37.5.5 Erläuterungen der EU-Kommission
- 37.6 Abgabe einer Meldung an das BZSt
- 281–287 38 EU-Lieferungen in ein deutsches Warenlager bei feststehenden Abnahmeverpflichtungen 281–287
- 38.1 Typische Fallgestaltung
- 38.2 Bisherige deutsche Rechtsauffassung
- 38.3 Neue Rechtsprechung des BFH zu Lieferungen aus der EU
- 38.3.1 Lieferung an einen bereits feststehenden Abnehmer
- 38.3.2 Lieferung an einen noch nicht feststehenden Abnehmer
- 38.4 Übernahme der neuen Rechtsauffassung durch die Finanzverwaltung
- 38.5 Inkrafttreten
- 38.6 Anwendungsbereich
- 38.6.1 Ausgangsumsätze
- 38.6.2 Eingangsumsätze
- 38.7 Fazit
- 288–288 39 Umsatzsteuerlager und Lieferungen vor Einfuhr 288–288
- 288–288 40 Ort der Lieferung beim Fernverkauf seit 1.7.2021 288–288
- 288–288 41 Haftung für Umsatzsteuer beim Handel mit Waren im Internet 288–288
- 288–288 42 Verwertung von Sicherungsgut 288–288
- 288–288 43 Sonderfragen des Anlagenbaus 288–288
- 289–310 44 Differenzbesteuerung 289–310
- 44.1 Sachlicher Anwendungsbereich: Gebrauchtgegenstände
- 44.1.1 Nur körperliche Gegenstände
- 44.1.2 Verkauf von Ersatzteilen aus Altfahrzeugen sowie vonFahrzeugen zum Ausschlachten
- 44.1.2.1 Hintergrund
- 44.1.2.2 Verkauf von aus dem Altfahrzeug generierten Ersatzteilen
- 44.1.2.2.1 Die Gegenstände haben ihre Funktion beibehalten
- 44.1.2.2.2 Die Gegenstände haben ihre Identität beibehalten
- 44.1.2.2.3 Vermeidung einer Doppelbesteuerung
- 44.1.2.2.4 Ermittlung der Differenz
- 44.1.2.2.5 Hinweis des EuGH auf Aufzeichnungspflichten und dieMöglichkeit einer Gesamtdifferenz
- 44.1.2.3 Verkauf des kompletten Altfahrzeugs
- 44.1.2.3.1 Doppelbesteuerung soll vermieden werden
- 44.1.2.3.2 Prüfung, ob das Kfz verwendbare Bestandteile enthält
- 44.1.2.3.3 Berücksichtigung aller objektiven Umstände
- 44.1.2.3.4 Empfehlung einer Selbstverpflichtung des Kunden
- 44.2 Persönlicher Anwendungsbereich: Wiederverkäufer
- 44.3 Ort des Eingangsumsatzes
- 44.4 Erwerb des Liefergegenstands in »Wiederverkaufsabsicht«
- 44.5 Umsatzsteuerunbelasteter Eingangsumsatz
- 44.6 Besonderheiten für Kunstgegenstände, Sammlungsstücke oder Antiquitäten
- 44.7 Bemessungsgrundlage
- 44.7.1 Allgemeines
- 44.7.2 Unentgeltliche und verbilligte Abgaben
- 44.7.3 Inzahlungnahme von Gebrauchten: Der verdeckte Preisnachlass ist Geschichte!
- 44.7.3.1 Inzahlungnahme von Gebrauchten führt zu Tausch mit Baraufgabe
- 44.7.3.2 Bisher maßgebend war der gemeine Wert des Gebrauchtwagens
- 44.7.3.3 Nunmehr stellt auch die Finanzverwaltung ausschließlich auf den subjektiven Wert ab
- 44.7.3.4 Steuerberechnung
- 44.7.3.5 Damit entfällt die Berücksichtigung verdeckter Preisnachlässe
- 44.7.3.6 Steuerung der Gesamtbelastung des Privatkunden über die Höhe des Kaufpreises
- 44.7.3.7 Anwendungsregel und Nichtbeanstandung
- 44.7.4 Grundsatz: Einzeldifferenz
- 44.7.5 Ausnahme: Gesamtdifferenz
- 44.8 Steuersatz
- 44.9 Steuerbefreiungen
- 44.10 Verbot des offenen Steuerausweises
- 44.11 Aufzeichnungspflichten
- 44.12 Besonderheiten im innergemeinschaftlichen Warenverkehr
- 44.13 Verzicht auf die Differenzbesteuerung (Musterschreiben)
- 44.14 Verwertung von sicherungsübereigneten Gegenständen
- 44.14.1 Allgemeines
- 44.14.2 Differenzbesteuerung (§ 25a UStG) im Rahmen eines »Doppelumsatzes«
- 44.14.2.1 Lieferung des Sicherungsgebers an den Sicherungsnehmer
- 44.14.2.2 Lieferung des Sicherungsnehmers an den Erwerber
- 44.14.3 Rechnungserteilung
- 44.14.4 Vorsteuerabzug
- 44.14.5 Nachweisführung zur Anwendung des § 25a UStG
- 311–319 45 Fahrzeuglieferungen 311–319
- 45.1 Einführung
- 45.2 Überblick über die Sonderbestimmungen
- 45.3 Begriff des Fahrzeugs (§ 1b Abs. 2 UStG)
- 45.4 Begriff des Neufahrzeugs (§ 1b Abs. 3 UStG)
- 45.5 Die einzelnen Fallgruppen im Neuwagengeschäft
- 45.5.1 Lieferung des deutschen Kfz-Händlers an Unternehmenskunden
- 45.5.2 Lieferung des deutschen Kfz-Händlers an nichtunternehmerische Kunden im Inlandsgeschäft undDrittlandsgeschäft
- 45.5.3 Lieferung des deutschen Kfz-Händlers an nichtunternehmerische Kunden im EU-Geschäft
- 45.5.4 Erwerb des deutschen Kfz-Händlers von einem (nichtunternehmerischen) »Fahrzeuglieferer«
- 45.5.5 Lieferungen und Erwerbe durch Nichtunternehmer
- 45.6 Berücksichtigung der Fahrzeuglieferungen und - erwerbe in den Vordrucken
- 45.7 Meldung nach der Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung
- 45.7.1 Das bisherige Problem
- 45.7.2 Die Lösung: Elektronische Meldung ans BZSt
- 45.7.3 Einzelmeldungen erforderlich – Checkliste
- 45.7.4 Sanktionen bei Verstoß gegen die Meldepflicht
- 45.7.5 Details zur Meldung
- 45.7.6 Auswirkungen auf die UStVA
- 320–324 46 Vorsicht vor einer »Fahrt im Umsatzsteuerkarussell« 320–324
- 46.1 Gefahren auch für den redlichen Unternehmer!
- 46.2 Der durch die Betrügereien verursachte Steuerschaden
- 46.3 Der Aufbau dieser besonderen Spezies der Betrugsgeschäfte
- 46.4 EuGH und BFH zu den Voraussetzungen des Vertrauensschutzes
- 46.5 Folge des Karussellbetrugs
- 325–334 47 Neuer Vorstoß der Finanzverwaltung bei Außenprüfungen 325–334
- 47.1 Der Inhalt des Merkblatts
- 47.1.1 Die Einleitung
- 47.1.2 Die »schwarze Liste«
- 47.1.3 Die Belehrung und der Unterschriftsteil
- 47.2 Das Merkblatt widerspricht der neueren Rechtsprechung
- 47.2.1 EuGH vom 21.6.2012: Der Einkäufer hat keine generelle Pflichtzur Verifizierung von Eingangsrechnungen
- 47.2.2 EuGH vom 6.9.2012: Guter Glaube erfordert nur die verständigeWürdigung aller bekannten Umstände
- 47.2.3 FG Münster vom 12.12.2013: Kein Vorsteuerabzug? – Dann mussdas Finanzamt dem Einkäufer Betrugsabsicht nachweisen!
- 47.3 Gegenäußerung nach Aushändigung des Merkblatts
- 47.4 Anlage: Merkblatt (Volltext)
- 335–338 48 Umsatzsteuerbetrug: So dokumentieren Sie/Ihre Mandanten den guten Glauben prüfungssicher! 335–338
- 48.1 Die »schwarze Liste« der Finanzverwaltung
- 48.2 Welche Unternehmen sind besonders betroffen?
- 48.3 Dokumentation der Prüfung in der Belegbuchhaltung
- 339–339 49 Beteiligung an Steuerhinterziehung führt zur Versagung von Vorsteuerabzug und Steuerbefreiung 339–339
- 340–341 50 Überblick: Wer will was wann wissen? 340–341
- 50.1 Erklärungen an das Finanzamt zur eigentlichen Umsatzsteuererhebung
- 50.2 Zusätzliche Erklärungen zur Kontrolle und Statistik
- 50.3 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
- 342–359 51 Zusammenfassende Meldung 342–359
- 51.1 Vordrucke
- 51.2 »FAQ« – Die häufigsten Fragen und Antworten
- 51.3 Grundsätzliches zur Zusammenfassenden Meldung
- 51.4 Erstmaliges Überschreiten der 50.000-Euro-Grenze
- 51.4.1 Frage des Mandanten
- 51.4.2 Beraterantwort
- 51.4.3 Was tun, wenn die 50.000-Euro-Grenze in der Folgezeit wieder unterschritten wird?
- 51.5 Berichtigung einer ZM
- 51.5.1 Fristen
- 51.5.2 Folgen bei Nichtberichtigung
- 51.5.3 Berichtigungs-Form
- 51.5.4 Was und wie ist zu berichtigen?
- 51.5.4.1 Unvollständige ZM
- 51.5.4.2 Unrichtiger Meldezeitraum
- 51.5.4.3 Unrichtige ausländische USt-IdNr.
- 51.5.4.4 Unrichtige Summe der Bemessungsgrundlage
- 51.5.4.5 Unrichtige Art des Umsatzes
- 51.5.5 Rabatte, Stornierungen
- 51.6 Zusammenhang zwischen UStVA/Umsatzsteuererklärung und ZM
- 51.6.1 Grundsätzliches
- 51.6.2 Berichtigung von USt-Voranmeldungen und -Jahreserklärungen nach Datenabgleich des BZSt
- 360–362 52 Intrastat-Meldung 360–362
- 52.1 Praxisrelevanz
- 52.2 Praxiswissen
- 52.2.1 Wer muss was melden?
- 52.2.2 Ab wann ist zu melden?
- 52.2.3 Informationsfluss StatBA – FinVerw
- 52.3 Homepages des StatBA
- 363–363 53 Kontrollmöglichkeiten und Routinen der FinVerw 363–363
- 363–363 54 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten 363–363
- 364–385 55 Fallsammlung internationale Umsätze 364–385
- 55.1 Innergemeinschaftliche Lieferung/Regelfall
- 55.1.1 UStVA 2024
- 55.1.2 USt-Erklärung 2023
- 55.1.3 Zusammenfassende Meldung im Jahr 2024
- 55.2 Innergemeinschaftliche Lieferung/Sonderfall
- 55.2.1 UStVA 2024
- 55.2.2 USt-Erklärung 2023
- 55.2.3 Zusammenfassende Meldung im Jahr 2024
- 55.2.4 Meldungen nach der FzgLiefgMeldV
- 55.3 Innergemeinschaftliche Lieferung/Sonderfall
- 55.3.1 UStVA 2024
- 55.3.2 USt-Erklärung 2023
- 55.3.3 Zusammenfassende Meldung im Jahr 2024
- 55.3.4 Meldungen nach der FzgLiefgMeldV
- 55.4 Ausfuhrlieferung
- 55.4.1 UStVA 2024
- 55.4.2 USt-Erklärung 2023
- 55.4.3 Zusammenfassende Meldung im Jahr 2024
- 55.5 Aufstockung eines Konsignationslagers im EU-Ausland
- 55.6 Aufstockung eines Konsignationslagers in einem Drittland
- 55.6.1 UStVA 2024
- 55.6.2 USt-Erklärung 2023
- 55.6.3 Zusammenfassende Meldung im Jahr 2024Keine Eintragung!
- 55.7 Lieferung aus einem Konsignationslager im EU Ausland
- 55.8 Lieferungen in einem anderen Land/aus einem Konsignationslager im Drittland
- 55.8.1 UStVA 2024
- 55.8.2 USt-Erklärung 2023
- 55.8.3 Zusammenfassende Meldung im Jahr 2024
- 55.9 Innergemeinschaftlicher Erwerb – Regelfall des § 3d Satz 1 UStG
- 55.9.1 UStVA 2024
- 55.9.1.1 Erwerbsteuer
- 55.9.1.2 Korrespondierende Vorsteuer
- 55.9.2 USt-Erklärung 2023
- 55.9.2.1 Berechnung der Erwerbsteuer in Abschnitt E
- 55.9.2.2 Übernahme der Erwerbsteuer in die Steuerberechnung
- 55.9.2.3 Korrespondierende Vorsteuer
- 55.9.3 Zusammenfassende Meldung im Jahr 2024
- 55.10 Innergemeinschaftlicher Erwerb – Ausnahmefall des § 3d Satz 2 UStG
- 55.10.1 UStVA 2024
- 55.10.1.1 Erwerbsteuer
- 55.10.1.2 Korrespondierende Vorsteuer
- 55.10.2 USt-Erklärung 2023
- 55.10.2.1 Berechnung der Erwerbsteuer in Abschnitt E
- 55.10.2.2 Übernahme der Erwerbsteuer in die Steuerberechnung
- 55.10.2.3 Korrespondierende Vorsteuer
- 55.10.3 Zusammenfassende Meldung im Jahr 2024
- 55.11 Innergemeinschaftlicher Erwerb – Sonderfall
- 55.11.1 UStVA 2024
- 55.11.1.1 Erwerbsteuer
- 55.11.1.2 Korrespondierende Vorsteuer
- 55.11.2 USt-Erklärung 2023
- 55.11.2.1 Berechnung der Erwerbsteuer in Abschnitt E
- 55.11.2.2 Übernahme der Erwerbsteuer in die Steuerberechnung
- 55.11.2.3 Korrespondierende Vorsteuer
- 55.11.3 Zusammenfassende Meldung im Jahr 2024
- 55.12 Übergang der Steuerschuld
- 55.12.1 UStVA 2024
- 55.12.1.1 Übergegangene Steuerschuld
- 55.12.1.2 Korrespondierende Vorsteuer
- 55.12.2 USt-Erklärung 2023
- 55.12.2.1 Berechnung der übergegangenen Steuerschuld in Abschnitt H
- 55.12.2.2 Übernahme der Steuerschuld in die Steuerberechnung
- 55.12.2.3 Korrespondierende Vorsteuer
- 55.12.3 Zusammenfassende Meldung im Jahr 2024
- 55.13 Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte
- 386–400 56 Internationales Umsatzsteuerrecht 386–400
- 56.1 Umsatzsteuerrecht der anderen EU-Mitgliedstaaten
- 56.1.1 Kenntnis der EU-ausländischen Gesetzesfassungen
- 56.1.2 Kenntnis der aus dem EU-Ausland anhängigen EuGH Verfahren
- 56.1.3 Besonderheiten des Verfahrensrechts innerhalb der EU
- 56.2 Vorsicht bei Drittlandsfragen!
- 56.3 Informationsbeschaffung
- 56.3.1 Auslandshandelskammern
- 56.3.2 Germany Trade and Invest
- 56.4 Zuständigkeit der deutschen Finanzämter für ausländische Unternehmen