Zusammenfassung
Dieses Lehrbuch stellt das materielle Insolvenzrecht und das Verfahrensrecht systematisch und umfassend dar. Mehr als 130 Beispielsfälle aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung sowie Übersichten und Muster veranschaulichen die Materie. Behandelt werden u.a.:
Die Beteiligten des Insolvenzverfahrens
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Die vermögensrechtlichen Wirkungen der Insolvenzeröffnung
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Das Verbot der Einzelzwangsvollstreckung
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Die Abwicklung von Vertragsverhältnissen
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Die Insolvenzanfechtung
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Das Insolvenzplanverfahren
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Die Eigenverwaltung und das Schutzschirmverfahren
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Das Restschuldbefreiungsverfahren
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Das Verbraucherinsolvenzverfahren
Berücksichtigt sind die EU-Verordnungen über präventive Restrukturierung und das COVInsAG vom März 2020.
Der Autor
Ulrich Keller lehrt an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin. Er ist u.a. Mitherausgeber der NZI und Mitautor des Handbuchs der Rechtspraxis – Insolvenzrecht sowie weiterer Werke zum Insolvenzrecht und zum Vollstreckungsrecht.
- 695–716 Stichwortverzeichnis 695–716
8 Treffer gefunden
- „... gegen den Gläubiger, die regel-mäßig der Insolvenzverwalter geltend macht. Von den §§ 94ff. InsO werden ...” „... verpflichtet. Weil sich regel-mäßig aber der Kommanditist durch Leistung der Einlage von seiner Haftung ...”
- „... Verfahrensvorbereitung zusätzlich regel-mäßig sachkundiger Begleitung, wodurch sich auch der Geschäftszweig der ...”
- „... regel-mäßig auch nicht erforderlich, häufig bei Gericht zu erscheinen, so dass Bürgernähe alsArgument einer ...”
- „... Zahlungen an einzelne Insolvenzgläubiger leistet und insoweit die gleich-mäßige Befriedigung der Gläubiger ...” „... regel-mäßig miteinander verbunden, so dass eine einheitliche Eröffnungsentscheidung erfol-gen kann (§ 4 InsO ...”
- „... Bedeutung: Regel-mäßig wird Widerspruch nur vom Insolvenzverwalter erhoben, die wenigsten Gläubi-ger erheben ...”
- „... deshalb regel-mäßig bereits während des Eröffnungsverfahrens ausgelotet; im besten Fall kann ...”
- „... BGB). Erfüllungswirkung tritt regel-mäßig erst mit Abnahme des Werkes durch den Besteller ein (§ 640 ...”