Umsatzsteuer in der Praxis
Die wichtigsten Fragen und Fälle
Zusammenfassung
Das seit Jahren bewährte Buch von Rüdiger Weimann erläutert auf dem aktuellen Rechtsstand die wichtigsten Fragen und Fälle aus der betrieblichen Praxis zur Rechnungsstellung, zu Liefer-, Dreiecks- und Lagergeschäften, internationalen Leistungsbezügen, innergemeinschaftlichem Handel, Besteuerung der Personen- und Kapitalgesellschaften u.v.m.
Inhalte:
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Richtige Prüfung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
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Kontakte, Anlaufstellen und Online-Hilfen für das Auslandsgeschäft
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Kalkulation und Vertragsgestaltung unter Berücksichtigung der Umsatzsteuerfolgen
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Ausgangsrechnungen: Was gehört hinein?
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Eingangsrechnungen: effektiv prüfen und auf das Notwendige beschränken!
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Wie man Rechnungen ins Ausland schreibt
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Vorsteuererstattung über Direktanspruch ("Reemtsma-Anspruch")
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Voranmeldung, Erklärung, ZM und Intrastat: prüfungssicherer Umgang mit allen umsatzsteuerrelevanten Erklärungspflichten
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Wie Sie Wahlrechte zum eigenen Vorteil nutzen
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Tipps für Berater:innen
Neu in der 22. Auflage:
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Anpassung des europ. Mehrwertsteuersystems durch ViDA ("VAT in the Digital Age")
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UmSt-Falle bei EU-Verkäufen nach Wareneinkauf im EU-Ausland
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Umsatzsteuer-Voranmeldungen 2024
-
Änderungen ab 2024 durch BMF-Schreiben und BFH-Urteile
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Steueränderungsgesetze
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Schlagworte
- Kapitel Ausklappen | EinklappenSeiten
- 1–12 Titelei/Inhaltsverzeichnis 1–12
- 13–14 Vorwort 13–14
- 15–16 Zur Arbeit mit diesem Buch 15–16
- 17–31 Einführung 17–31
- 1 Warum die Umsatzsteuer erhoben werden darf
- 1.1 Keine Doppelbesteuerungsabkommen zur USt
- 1.2 Die europäische Lösung
- 1.2.1 Das Bedürfnis nach einem gemeinsamen Umsatzsteuersystem
- 1.2.2 Die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie
- 1.2.2.1 Die eigentliche Richtlinie
- 1.2.2.2 Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie
- 1.3 Die Grundlagen des (deutschen) materiellen USt-Rechts
- 1.4 Bedeutung der USt für die deutsche Volkswirtschaft
- 1.4.1 Anteil am deutschen Steueraufkommen
- 1.4.2 Kosten der Umsatzsteuererhebung
- 1.4.3 Nationaler Normenkontrollrat
- 1.4.3.1 Jahresbericht 2021
- 1.4.3.2 Jahresbericht 2022
- 1.5 Betrugsanfälligkeit der USt
- 1.6 Und immer wieder: Die untauglichen Versuche derFinVerw zur Vereinfachung des deutschen (Umsatz-)Steuerrechts
- 1.6.1 Ausgangspunkt: BMF-Schreiben vom 7.6.2005
- 1.6.2 Alljährliche Folgeschreiben
- 1.6.3 Was heißt »Bereinigung der Weisungslage«?
- 1.7 Informationspflicht des Steuerberaters bei angekündigten oder zu erwartenden USt-Änderungen
- 1.7.1 Umfang der Informationspflicht
- 1.7.2 Besonderheit: ausländische EuGH-Verfahren
- 1.7.3 Mandantenrundschreiben allenfalls bedingt geeignet
- 32–56 EU-Vorgaben für das deutsche Umsatzsteuerrecht 32–56
- 2 Rechtsgrundlagen
- 3 Interpretation von Umsatzsteuer
- 3.1 Erläuterung neuer Rechtsvorschriften durchdie EU-Kommission (»Leitlinien«)
- 3.1.1 Rechtliche Einordnung durch die EU-Kommission
- 3.1.2 Rechtliche Einordnung durch das BMF
- 3.1.3 Inhalt der aktuellen Leitlinien
- 3.2 Absage an das (deutsche) Zivilrecht!
- 4 »Bürgerwirkung« der MwStSysRL
- 5 Vorsteuerabzug von Leistungspartnern
- 5.1 Die Grundsatzentscheidung des EuGH
- 5.2 Ein Fall aus der Beratungspraxis
- 5.3 Der Versuch einer Abhilfe auf Verwaltungsebene
- 6 Vorsteuerprobleme des EU-Kunden
- 6.1 Die Antwort auf die aufgeworfenen Fragen
- 6.2 Warenbewegung »von EU nach EU« erforderlich
- 6.3 Objektiven Beurteilungsmaßstab anlegen
- 6.4 Aussagekraft der Kfz-Zulassung
- 6.5 Kein Rechnungshinweis auf igL
- 6.6 Kundenanschreiben
- 7 EuGH zum Schutz des »Guten Glaubens«
- 7.1 Generalanwalt beim EuGH hält deutschenVertrauensschutz für unzureichend
- 7.1.1 Bisherige Rechtsprechung des BFH
- 7.1.2 EuGH-Vorlagen
- 7.1.3 Keine Antwort des EuGH
- 7.1.4 Überlegungen des Generalanwalts
- 7.1.4.1 Guter Glaube an die Richtigkeit der Rechnungsangaben
- 7.1.4.2 Effektiver Rechtsschutz
- 7.2 Keine überzogenen Prüfungspflichten desRechnungsempfängers
- 7.2.1 Sachverhalt
- 7.2.2 Die Entscheidung des EuGH
- 7.3 Wiederholung und Untermauerung derRechtsgrundsätze »Teleos«
- 7.3.1 Sachverhalt
- 7.3.2 Die Entscheidung des EuGH
- 7.3.3 Pressemitteilung des EuGH
- 8 Wissenswertes zur Abrundung
- 57–144 Grundlagen des deutschen Umsatzsteuerrechts 57–144
- 9 Wenn der (Zweit-)Name zum Programm wird: die Umsatzsteuer als »Mehrwert«steuer
- 9.1 Allphasen-Bruttoumsatzsteuer
- 9.2 Allphasen-Nettoumsatzsteuer mit Vorsteuerabzug
- 10 Anwendungserlass – UStAE
- 11 Prüfung von Unternehmereigenschaft undSeriosität des Geschäftspartners
- 11.1 Das Grundproblem
- 11.2 Innerdeutsches Geschäft
- 11.2.1 Bescheinigung der Unternehmereigenschaft als Praxislösung
- 11.2.2 Die Finanzverwaltung versucht gegenzusteuern
- 11.2.3 Das ist »nur« die Auffassung der Finanzverwaltung
- 11.2.4 FG Hamburg vom 11.2.2014
- 11.3 EU-Geschäft
- 11.3.1 EU-Mitgliedstaaten müssen für korrekte USt-IdNr. einstehen
- 11.3.2 Vorläufig zurückgestellt: der zertifizierte Steuerpflichtige
- 11.4 Drittlandsgeschäft
- 11.5 Positive Erfahrungen der Mandanten mit Bureau von Dijk
- 12 Steuertatbestände und Besteuerungsgrundlagen im Überblick
- 12.1 Grundtatbestand: Leistungsaustausch
- 12.2 Sondertatbestände
- 12.3 Die Prüfung der Ausgangs- und Eingangsumsätze in den Grundfällen
- 12.4 Ablaufdiagramm: Die Prüfung der Umsatzsteuer
- 13 Wer die Steuer bezahlen muss:der Unternehmer und das Unternehmen
- 13.1 Unternehmer
- 13.1.1 Unternehmerfähigkeit
- 13.1.2 Unternehmereigenschaft
- 13.1.2.1 Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
- 13.1.2.1.1 Nachhaltige Tätigkeit
- 13.1.2.1.2 Erzielung von Einnahmen
- 13.1.2.2 Selbstständigkeit natürlicher Personen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 UStG)
- 13.1.2.3 Selbstständigkeit juristischer Personen (»Organschaft«, § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG)
- 13.1.3 Unternehmereigenschaft der Vereine
- 13.1.4 Unternehmereigenschaft juristischer Personen des öffentlichenRechts
- 13.2 Blick in die Rechtsprechung
- 13.2.1 Unternehmer durch Verkauf von Jahreswagen?
- 13.2.1.1 Verkäufe in Abständen von über 1 Jahr
- 13.2.1.2 Verkäufe in Abständen von unter 1 Jahr
- 13.2.2 Unternehmer durch Verkäufe bei eBay?
- 13.3 Unternehmen
- 13.3.1 Unternehmenseinheit
- 13.3.2 Bedeutung des Einzelbetriebs und der Betriebsstätte
- 13.3.3 Rahmen des Unternehmens
- 13.3.4 Wechsel der unternehmerischen Tätigkeit
- 13.4 Beginn und Ende der Unternehmereigenschaft
- 13.5 Einzelfall-ABC: Aktuelles aus Rechtsprechung undVerwaltung
- 14 Autohero, Airbnb und eBay müssen User jetzt »verpfeifen«!
- 14.1 Wer muss melden (§§ 3, 13 PStTG)?
- 14.2 Wer wird gemeldet (§ 4 PStTG)?
- 14.3 Relevante Tätigkeiten und Vergütungen (§ 5 PStTG)
- 14.4 Aufgriffsgrenzen (§ 4 Abs. 4 Nr. 4 PStTG)
- 14.5 Was wird gemeldet (§ 14 Abs. 2 PStTG)?
- 14.6 Wer erhält die Informationen (§ 9 PStTG)?
- 14.7 Welche Folgen ergeben sich für den Mandanten(= Verkäufer)?
- 14.7.1 Gelegentliche Verkäufe
- 14.7.2 Spekulationsgeschäfte
- 14.7.3 Gewerbliche Tätigkeit
- 15 Nichtumsatz – nicht steuerbarer Umsatz –steuerfreier Umsatz
- 15.1 »Nichtumsatz«
- 15.2 Nicht steuerbarer Umsatz
- 15.3 Steuerfreier Umsatz
- 16 Steuerbefreiungen/Option zur Steuerpflicht
- 16.1 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigenLeistungen (§ 4 UStG)
- 16.1.1 Unechte Steuerbefreiungen
- 16.1.2 Echte Steuerbefreiungen
- 16.2 Verzicht auf unechte Steuerbefreiungen(Option zur Steuerpflicht)
- 16.2.1 Allgemeines
- 16.2.2 Option bei Ferienhäusern und -wohnungen?
- 16.2.3 Unternehmenskredite etc.: Soll der Mandant der zusätzlichen Fakturierung von Umsatzsteuer durch die Bank aufgrund einerOption zustimmen?
- 16.2.3.1 Optionsentscheidung der Bank
- 16.2.3.2 Kundenbriefe der Banken
- 16.2.3.3 Die Entscheidung des Mandanten
- 16.3 Umsatzsteuerbefreiung kann steuererhöhend wirken!
- 16.4 Enge Auslegung der Befreiungstatbestände
- 16.5 Steuerbefreiung entgeltlicher Umsätze führt nichtzwangsläufig zur Befreiung unentgeltlicherWertabgaben!
- 16.6 Aufzeichnungspflichten (§ 22 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 UStG)
- 17 Lieferung/Sonstige Leistung/Einheitlichkeitder Leistung
- 17.1 Lieferung (§ 3 Abs. 1 UStG)
- 17.1.1 Begriff und Gegenstand der Lieferung (§ 3 Abs. 1 bis Abs. 5 UStG)
- 17.1.2 Zeitpunkt der Lieferung
- 17.1.3 Ort der Lieferung
- 17.1.4 Den Lieferungen gleichgestellte unentgeltliche Wertabgaben(§ 3 Abs. 1b UStG)
- 17.2 Sonstige Leistungen (§ 3 Abs. 9 bis Abs. 11 UStG)
- 17.2.1 Begriff der sonstigen Leistung (§ 3 Abs. 9 UStG)
- 17.2.2 Abgrenzung zur Lieferung
- 17.2.3 Zeitpunkt der sonstigen Leistung
- 17.2.4 Ort der sonstigen Leistung
- 17.2.5 Den sonstigen Leistungen gleichgestellte unentgeltlicheWertabgaben (§ 3 Abs. 9a UStG)
- 17.3 Grundsatz der »Einheitlichkeit der Leistung«
- 17.4 Vereinfachung durch »50%-Regel« für Reparaturarbeiten
- 17.4.1 Werklieferung oder Werkleistung?
- 17.4.2 Allgemeine Vereinfachung auf Basis der Wertanteile
- 18 Unentgeltliche Wertabgaben
- 18.1 Grundsätzliches
- 18.2 Wegfall des § 3f UStG zum 1.1.2020
- 18.2.1 Gesetzesänderung
- 18.2.2 Inkrafttreten der Neuerung
- 18.2.3 Inhalt der Neuerung
- 18.2.4 Praxisfolgen und Fallbeispiele
- 18.3 Solidarmaßnahmen führen schnell in eine Umsatzsteuerfalle
- 18.3.1 Europäische Vorgaben sehen keine Hilfsmaßnahmen vor
- 18.3.2 Auch unternehmerisch veranlasste unentgeltliche Sachleistungen werden besteuert
- 18.4 Besondere Billigkeitsmaßnahmen
- 18.4.1 Bewältigung von Regentief »Bernd«
- 18.4.1.1 Überlassung von Wohnraum durch die öffentliche Hand
- 18.4.1.2 Überlassung von Wohnraum durch private Unternehmen
- 18.4.1.3 Unentgeltliche Nutzung von Wirtschaftsgütern zur Suche undRettung von Flutopfern sowie zur Beseitigung der Flutschäden
- 18.4.1.4 Unentgeltliche Erbringung einer sonstigen Leistung
- 18.4.1.5 Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2021
- 18.4.1.6 Sachspenden
- 18.4.2 Unterstützung der Opfer des Erdbebens in der Türkei und in Syrien
- 19 Innergemeinschaftlicher Erwerb –Innergemeinschaftliches Verbringen
- 19.1 Grundsätzliches zum innergemeinschaftlichen Erwerbund Verbringen
- 19.2 Vorsicht vor einem »falschen« innergemeinschaftlichen Erwerb!
- 19.3 Anwendung des § 3 Abs. 8 UStG war bis zum31.12.2018 möglich
- 20 Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
- 20.1 »FAQ« – Die häufigsten Fragen und Antworten
- 20.2 Steuerbefreiung auch bei zwischenzeitlich ungültig gewordener USt-IdNr.!
- 20.2.1 Sachverhalt
- 20.2.2 Entscheidung
- 20.2.3 FinVerw verzichtet auf Revision
- 20.2.4 Urteil nur restriktiv anwenden
- 20.2.5 Ergänzende Hinweise des FG
- 20.3 Aktueller Aufbau der USt-IdNrn. in den EU-Mitgliedstaatenzum 1.1.2021
- 20.4 Konsequenzen des Brexit
- 20.5 Checkliste: Überprüfung der USt-IdNr. eines Kunden
- 21 Brexit – Umsatzsteuerfolgen
- 21.1 »FAQ« – Die häufigsten Fragen und Antworten
- 21.2 Übergangsregelungen des BMF
- 21.3 Umsatzsteuerrechtliche Auswirkungen nichtbestätigter Ausfuhren
- 21.3.1 In Beförderungsfällen
- 21.3.2 In Versendungsfällen
- 145–184 Lieferung/Einführung 145–184
- 22 Quick Fixes/EU-Geschäfte seit 1.1. 2020.
- 22.1 Die bisherige Regelung
- 22.2 Die bisherigen Schwachstellen
- 22.3 Mittelfristige Beseitigung der Schwachstellen durchein endgültiges Mehrwertsteuersystem
- 22.3.1 Praxisfolgen der Systemumstellung
- 22.3.2 Der Mehrwertsteuer-Aktionsplan
- 22.3.3 Die vier »Eckpfeiler« der Neuregelung
- 22.4 Seit dem 1.1.2020 greifen Sofortmaßnahmen(»Quick Fixes«)
- 22.4.1 Umstellung auf ein endgültiges MwSt-System wird dauern
- 22.4.2 Damalige Schwachstellen duldeten kein weiteres Zuwarten
- 22.4.3 Drei Gesetzgebungsakte vom 4.12.2018
- 22.4.4 Vier Sofortmaßnahmen
- 22.4.5 Flankierende Sofortmaßnahme des deutschen Gesetzgebers: Beteiligung an Steuerhinterziehung führt zur Versagung vonVorsteuerabzug und Steuerbefreiung (§ 25f UStG – neu)
- 22.4.6 Vorläufig »aussortiert«: der zertifizierte Steuerpflichtige
- 22.5 Leitlinien der EU-Kommission zu den Neuerungen
- 23 Die Basics im Überblick
- 23.1 Warum das Gesetz zwischen innerdeutschenUmsätzen, EU-Umsätzen und Drittlandsumsätzenunterscheidet
- 23.1.1 Der Binnenmarktgedanke
- 23.1.2 Territoriale Abgrenzungen und Besonderheiten
- 23.1.3 Innergemeinschaftlicher Warenverkehr (Grundzüge)
- 23.1.4 Das Praxisproblem: die in der Regel unerwartete Registrierungspflicht im europäischen Ausland
- 23.1.5 Formulierungshilfe für den steuerlichen Berater
- 23.2 Die seit dem 1.1.1997 geltenden Regeln zur Bestimmung des Lieferortes im Überblick
- 23.3 Der Lieferort im Regelfall
- 23.3.1 Liefergeschäfte mit einer Warenbewegung
- 23.3.2 Lieferungen ohne jede Warenbewegung
- 23.4 Die Sonderbestimmungen für Reihengeschäfte
- 23.4.1 Begriffliche Klärungen
- 23.4.2 Die Tatbestandsmerkmale im Überblick
- 23.4.3 Die Tatbestandsmerkmale im Detail
- 23.4.3.1 Die Beteiligten: mehrere Unternehmer
- 23.4.3.2 Die Vertragsbeziehungen: mehrere Umsatzgeschäfte
- 23.4.3.3 Die Identität: derselbe Liefergegenstand
- 23.4.3.4 Die Warenbewegung: Unmittelbares Gelangen des Liefergegenstandes vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer/Besonderheiten der »gebrochenen Warenbewegung«
- 23.4.4 Zivilrechtliche Grundlagen
- 23.4.5 Zeitpunkt der Lieferungen
- 23.4.6 Bausteine der Lieferortsregelung für Reihengeschäfte
- 23.4.6.1 Überblick
- 23.4.6.2 Die Abgrenzung der (einen) bewegten von den (ggf. vielen)ruhenden Lieferungen
- 23.4.6.3 Beförderungs- oder Versendungslieferung als »bewegte«Lieferung vs. »ruhende« Lieferungen
- 23.4.6.4 Zuordnung der Warenbewegung/Neuregelung zum 1.1.2020(»Quick Fixes«)
- 24 Umgehung der »Registrierungsfalle« bei ruhenden Lieferungen
- 24.1 Das hätte nicht passieren dürfen!
- 24.2 Das Tagesgeschäft »normaler« Unternehmer birgt ähnliche Gefahren
- 24.3 Absicherung über Rückholvereinbarung
- 24.4 Kundenanschreiben und Kaufvertrag (Muster)
- 24.5 Fazit
- 25 Lieferungen mit gebrochenem Transport
- 25.1 Praxisrelevanz der Neuregelung
- 25.2 Bilaterale Geschäfte vs. Reihengeschäfte
- 25.3 Bilaterale Geschäfte (2 Teilnehmer)
- 25.3.1 Transportunterbrechungen unschädlich
- 25.3.2 »Fußangel« beim Abholfall
- 25.4 Reihengeschäfte (3 oder mehr Teilnehmer)
- 25.4.1 Keine Unmittelbarkeit bei gebrochenem Transport
- 25.4.2 Transportunterbrechungen unschädlich
- 25.4.3 »Kollisionsregelung« – Eine vermeintliche Vereinfachung, dieaber meist nicht zur Anwendung kommen wird
- 25.5 Zeitliche Anwendung
- 185–243 EU-Lieferung/Basics 185–243
- 26 Die Grundsatzrechtsprechung von EuGH undBFH
- 26.1 Ursprüngliche deutsche Rechtsauffassung
- 26.2 Die drei Grundsatzentscheidungen des EuGH: »Collée«, »Teleos« und »Twoh«
- 26.2.1 Die »Collée«-Entscheidung: Der Buchnachweis für dieinnergemeinschaftliche Lieferung kann nachgeholt werden!
- 26.2.1.1 Sachverhalt (vereinfacht)
- 26.2.1.2 Der Vorlagebeschluss
- 26.2.1.3 Das Urteil des EuGH
- 26.2.1.3.1 Allgemeine Betrachtungen
- 26.2.1.3.2 Zur ersten Vorlagefrage des BFH
- 26.2.1.3.3 Zur zweiten Vorlagefrage des BFH
- 26.2.2 Die »Teleos«-Entscheidung: Schutz des Gutgläubigen beifehlerhafter Abnehmerversicherung
- 26.2.2.1 Sachverhalt (vereinfacht)
- 26.2.2.2 Das Vorabentscheidungsersuchen
- 26.2.2.3 Das Urteil des EuGH
- 26.2.2.3.1 Allgemeine Betrachtungen
- 26.2.2.3.2 Zu den Vorlagefragen
- 26.2.3 Die »Twoh«-Entscheidung: Keine Pflicht der Finanzbehörden, dieVoraussetzungen der Steuerbefreiung durch Amtshilfe der Mitgliedstaaten selbst einzuholen!
- 26.2.3.1 Ausgangslage (vereinfacht)
- 26.2.3.2 Der Vorlagebeschluss
- 26.2.3.3 Das Urteil des EuGH
- 26.2.3.3.1 Allgemeine Betrachtungen
- 26.2.3.3.2 Zur Vorlagefrage
- 26.3 Weitere wichtige Entscheidungen von EuGH und BFH
- 27 Gelangensbestätigung/Abnehmerversicherung: Was sind die Unterschiede?
- 27.1 Vollzugsmeldung vs. Absichtserklärung
- 27.2 Transportfälle vs. Abholfälle
- 27.3 Pflichtnachweis vs. zusätzlicher (»freiwilliger«) Nachweis
- 27.4 Sprachvorgaben: »alle Sprachen« vs. »Deutsch«
- 27.5 Unterschrift des tatsächlich Abholenden
- 28 Die Gelangensbestätigung
- 28.0 Auf einen Blick vorab – Seit dem 1.1.2020 tritt neben dieGelangensbestätigung die neue Gelangensvermutung
- 28.1 Anlagen
- 29 Die Abnehmerversicherung: bis zum31.12.2013 noch »Pflicht«, jetzt nur noch»Kür«!
- 29.1 Abgrenzung zur Gelangensbestätigung
- 29.2 Erklärung in deutscher Sprache
- 29.3 Wer gibt die Versicherung konkret ab?
- 29.4 Angabe des Bestimmungsortes
- 29.5 Das konkrete Aussehen des Abnehmernachweises
- 30 Gelangensvermutung
- 30.1 Das Problem
- 30.2 Die Neuregelung des Art. 45a MwStSystRL-DVO
- 30.3 Übernahme in das deutsche Re
- 30.4 Sprachregelung
- 30.5 Checkliste
- 30.6 Leitlinien der EU-Kommission als Interpretationshilfe
- 30.6.1 Was bewirkt die Bestimmung?
- 30.6.2 Widerlegung der Vermutung
- 30.6.3 Abgrenzung zu falschen Angaben und Fälschungen
- 30.6.4 Einzelfragen, die sich aus dieser Bestimmung ergeben
- 30.6.4.1 Wann gelten Beteiligte als »unabhängig« voneinander?
- 30.6.4.2 Was geschieht nach dem Inkrafttreten von Art. 45aMwStSystRL-DVO mit den bestehenden nationalenVorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich desBeförderungsnachweises?
- 30.6.4.3 Was geschieht, wenn die Voraussetzungen für die Vermutungder Beförderung nach Art. 45a MwStSystRL-DVO nicht erfülltsind? Bedeutet das, dass die Befreiung nach Art. 138MwStSystRL in diesem Fal...
- 30.6.4.4 Was geschieht, wenn eine Steuerbehörde nachweisen kann,dass eine der in Art. 45a Abs. 3 MwStSystRL-DVO aufgeführtenUnterlagen, die als Nachweis eingereicht wird, entwederunrichtige Angaben en...
- 30.6.4.5 Was geschieht, wenn der Lieferer oder der Erwerber dieBeförderung mittels seiner eigenen Beförderungsmittelbewirkt?
- 30.6.4.6 Was ist im Sinne von Art 45a Abs. 1 Buchstabe a Ziffer iMwStSystRL-DVO als »schriftliche Erklärung« anzusehen?
- 30.6.4.7 In welchem Format (Papier und/oder elektronisch) werden diein Art. 45a Abs. 3 DVO genannten, als Nachweis der Versendungoder Beförderung eingesetzten Dokumente von denSteuerbehörden akzeptier...
- 30.6.4.8 Was geschieht, wenn der Erwerber dem Verkäufer dieschriftliche Erklärung gemäß Art. 45a Abs. 1 Buchst. b Ziffer iMwStSystRL-DVO nicht spätestens am zehnten Tag des auf dieLieferung folgenden ...
- 30.7 Schreiben des BMF als weitere Interpretationshilfe
- 30.7.1 Allgemeines zur Gelangensvermutung
- 30.7.2 Belegnachweis
- 30.7.3 Widerlegbare Vermutung
- 30.8 Kritik
- 31 Checkliste Buchnachweis, Belegnachweis undMeldung an das Finanzamt
- 31.1 Buchnachweis bei innergemeinschaftlichenLieferungen (§ 17d UStDV257)
- 31.2 Buch- und Belegnachweis als Einheit
- 31.3 EU-Geschäfte sofort richtig buchen, auch wenn dieNachweise erst später kommen!
- 31.4 Abnehmerversicherung oder Gelangensbestätigungoder alle beide?
- 31.5 Umsetzung im Unternehmen
- 31.6 Umsetzung beim Mandanten
- 31.7 Umsatzsteuer-Voranmeldung 2024 und Umsatzsteuererklärung2023/Eintragung in die Vordrucke
- 31.8 Länderspezifische Abweichungen bei der Beurteilungdes EU-Geschäfts
- 32 Belegnachweis durch AusweiskopienAusweiskopien sind mit Einverständnis desKunden/Geschäftspartners erlaubt!
- 32.1 Rechtslage bis zum 28.07.2017:Kopien waren verboten
- 32.2 Die Praxis hielt sich nicht an das Verbot
- 32.3 Rechtslage seit dem 29.07.2017:Kopien sind grundsätzlich erlaubt
- 32.4 Hinweise des BMI zur aktuellen Rechtlage
- 32.5 »Andere« Daten
- 32.6 Praktische Anwendungsfälle
- 33 Belegnachweis durch Eigenbelege nur imabsoluten Ausnahmefall!
- 33.1 Glück gehabt!
- 33.2 Nachweis grundsätzlich nur durch Belege undAufzeichnungen
- 33.3 Enge Ausnahmen sind denkbar
- 33.4 Grundsätzlich ist kein Nachweis durch Eigenbelegemöglich!
- 33.4.1 Sachverhalt
- 33.4.2 Entscheidung
- 33.5 Anwendung auch auf Ausfuhrlieferungen
- 244–252 EU-Lieferung/Folgen derNeuregelung zum 1.1.2020 fürdie Steuerbefreiung 244–252
- 34 Ohne Aufzeichnung der Kunden-USt-IdNr. undkorrekte ZM keine Steuerbefreiung!EU-Lieferungen seit dem 1.1.2020
- 34.1 Beurteilung bis 31.12.2019
- 34.2 Zur Überraschung aller: Beurteilung durch den EuGHbis 31.12.2019
- 34.3 Neuregelung ab 1.1.2020
- 34.4 Beurteilung nach der Neuregelung
- 35 Prüfung der USt-IdNr. des KundenEU-Lieferungen seit dem 1.1.2020
- 36 Zusammenfassende MeldungEU-Lieferungen seit dem 1.1.2020
- 36.1 Bislang recht strenge Anforderungen an dieSteuerbefreiung
- 36.2 Nunmehr weniger strenge Anforderungen
- 36.3 Verspätete Abgabe der ZM wirkt zurüc
- 36.4 Mandantenfall: Erstmalige Abgabe der ZM nachUmsatzsteuer-Sonderprüfung
- 36.5 Berichtigung einer fehlerhaften ZM
- 36.6 Keine Vollverzinsung
- 36.7 Rückwirkende Anwendung
- 36.8 Ausblick
- 253–272 EU-Lieferung/Folgen derNeuregelung zum 1.1.2020 fürAbholfälle/Reihengeschäfte 253–272
- 37 Neuregelung des Reihengeschäfts schafftRechtssicherheit für Abholfälle
- 37.1 Gründe für die Neuregelung zum 1.1.2020
- 37.2 Das BMF-Schreiben hat drei Jahre auf sich wartenlassen
- 37.3 Legaldefinition des Reihengeschäfts
- 37.4 Aneinanderreihung von Lieferungen
- 37.5 Kein Reihengeschäft bei Lieferungen ohne jedeWarenbewegung
- 37.6 Zuordnung der Warenbewegung
- 37.7 Transportverantwortlichkeit entscheidet
- 37.8 Transportfall
- 37.9 Abholfall: Transport durch letzten Abnehmer
- 37.10 Abholfall: Transport durch einen Zwischenhändler
- 37.10.1 Begriffliche Klärung
- 37.10.2 Widerlegbare Vermutung
- 37.10.3 Auf das Inland beschränkte Warenbewegung
- 37.10.4 Innergemeinschaftliche Warenbewegung
- 37.10.5 Warenbewegung für Ausfuhr
- 37.10.6 Warenbewegung für Einfuhr
- 37.11 Kein Reihengeschäft bei elektronischer Schnittstelle
- 37.12 Auch weiterhin offene Fragen
- 37.12.1 Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte
- 37.12.2 Gebrochener Transport
- 37.13 Anwendungsregelung
- 37.14 Fazit
- 38 Die Steuerbefreiung in Abholfällen leichterkennen und prüfungssicher dokumentieren
- 38.1 Steuerbefreiung ausschließlich für bewegteLieferungen
- 38.2 Transportfall
- 38.3 Abholfall
- 38.4 Abgrenzung zur Gelangensbestätigung
- 38.5 Erklärung in deutscher Sprache
- 38.6 Wer gibt die Versicherung konkret ab?
- 38.7 Die Muster für Ihr Tagesgeschäft
- 273–320 Non-EU-Lieferung(»Ausfuhrlieferung«) 273–320
- 39 Das Non-EU-WarengeschäftCheckliste Buchnachweis, Belegnachweis, Meldung andas Finanzamt und »Echtfall«
- 39.1 Buchnachweis bei Ausfuhrlieferungen undLohnveredelungen
- 39.2 Buch- und Belegnachweis als Einhei
- 39.3 So machen Sie die Ware »versandfertig«
- 39.4 So sieht der Ausfuhrnachweis konkret au
- 39.4.1 Ausgangsvermerk
- 39.4.2 Alternativ-Ausgangsvermerk
- 39.4.3 Spediteurbescheinigung und Frachtbrief (Muster)
- 39.4.3.1 Weiße Speditionsbescheinigung (Muster)
- 39.4.3.2 CMR-Frachtbrief (Muster)
- 39.4.4 Auf Archivierung der EDIFACT-Nachrichten achten!
- 39.4.4.1 Nachrichtenaustausch mit Zoll
- 39.4.4.2 Nachrichtenaustausch mit Spediteur
- 39.5 Umsetzung im Unternehmen und beim Mandanten
- 39.6 Umsatzsteuer-Voranmeldung 2024 undUmsatzsteuererklärung 2023
- 39.7 Länderspezifische Abweichungen bei der Beurteilungdes EU-Geschäfts
- 39.8 Nachweis der Ausfuhr auch durch E-Belege möglich!
- 40 Steuerbefreiung, Zuordnung derWarenbewegung, Reihengeschäfte
- 40.1 Die Basics im Überblick
- 40.2 Reihengeschäfte ab dem 1.1.2020
- 40.3 Zeitlich verzögerte Warenbewegung in das Drittlandist unschädlich!
- 40.3.1 Keine starre Frist für den Transport
- 40.3.2 Grenze: Benutzung noch im Inland
- 40.3.3 Nettorechnung
- 40.3.4 Sicherheitsaufschlag vereinbaren
- 41 Die Grundsatzrechtsprechung von EuGH undBFH zur steuerfreien Ausfuhr
- 41.1 Begriffliche Klärung
- 41.2 Ausgangslage: Betrugsanfälligkeit derAusfuhrlieferung
- 41.3 Das Grundsatzurteil des EuGH zur Steuerbefreiung derAusfuhrlieferungen
- 41.3.1 Bisherige deutsche Rechtsauffassung
- 41.3.2 Der Vorlagebeschluss des BFH
- 41.3.3 Die Auffassung des Generalanwalts
- 41.3.4 Die Entscheidung des EuGH
- 41.3.5 Die Nachfolgeentscheidung des BFH
- 41.4 EuGH vom 6.9.2012: Wiederholung undUntermauerung des Vertrauensschutzes
- 41.5 Weitere interessante Einzelentscheidungen
- 41.5.1 Nachweis der Person des Kunden
- 41.5.1.1 Der Sachverhalt
- 41.5.1.2 Die Entscheidung des FG Niedersachsen
- 41.5.1.2.1 Grundsatz: Bevollmächtigung prüfen!
- 41.5.1.2.2 Ausnahme: Nachweis durch andere Unterlagen
- 41.5.1.2.3 Die zentrale Frage der Revision
- 41.5.1.2.4 Streitjahr 1999 wohl eindeutig: keine Steuerbefreiung!
- 41.5.1.3 Die Entscheidung des BFH
- 41.5.2 Buchnachweis: Sofort richtig buchen, auch wenn die Nachweiseerst später kommen!
- 41.5.2.1 Der Urteilssachverhalt
- 41.5.2.2 Beweislast des Unternehmers
- 41.5.2.3 Gegenüber den relativ weiten Zeitvorgaben für denBelegnachweis …
- 41.5.2.4 … sind die Zeitvorgaben für den Buchnachweis relativ eng
- 41.5.2.5 Separates Konto ausreichend
- 41.5.2.6 Verschuldensunabhängigkeit
- 41.5.2.7 Entsprechende Anwendung auf innergemeinschaftlicheLieferungen
- 41.5.3 Kfz-Händler erhält Vertrauensschutz trotz gefälschtemZollstempel
- 41.5.4 Keine analoge Anwendung des § 6a Abs. 4 UStG aufAusfuhrlieferungen
- 41.6 UStVA 2024 und USt-Erklärung 2023
- 42 So funktioniert ATLAS-AusfuhrDas neue elektronische Verfahren im Praxisüberbli
- 42.1 Was ist ATLAS-Ausfuhr?
- 42.2 Detailinformationen zum ATLAS-Verfahren
- 42.3 Folgerungen für den umsatzsteuerlichenAusfuhrnachweis
- 42.4 Umsatzsteuerrechtliche Auswirkungen nichtbestätigter Ausfuhren
- 43 Belegnachweis: AbnehmerversicherungMuster für Ihr Tagesgeschäft
- 44 Nachweis der Ausfuhr auch durch E-Belegemöglich!
- 44.1 Sachlicher Geltungsbereich derNachweiserleichterung
- 44.2 Amtliche Belege als Regelnachweis
- 44.3 Nichtamtliche Alternativnachweise
- 44.4 Bisherige Formvorgaben an die Alternativnachweise
- 44.5 Auch E-Belege sind zulässig!
- 44.5.1 Ein Betrugsfall ist ursächlich für die »nebulöse« Formulierungzum »Verfügungsbereich des Ausstellers«
- 44.5.2 Archivierung der E-Nachweise
- 44.5.3 Zeitlicher Geltungsbereich der Nachweiserleichterung
- 44.6 Fazit
- 45 Belegnachweis durch Eigenbelege nur imabsoluten Ausnahmefall!
- 46 Umsatzsteuerfolgen des Brexit für Lieferungen
- 46.1 »FAQ« – Die häufigsten Fragen und Antworten
- 46.2 Übergangsregelungen des BMF
- 46.3 Umsatzsteuerrechtliche Auswirkungen nichtbestätigter Ausfuhren
- 46.4 Nachträgliche Abrechnung und Erfassung voninnergemeinschaftlichen Lieferungen
- 47 Neue Prüfungsschwerpunkte derFinanzverwaltung
- 47.1 Vorsicht vor Überweisung des Sicherheitseinbehaltsauf ein Fremdkonto!
- 47.1.1 Die Praxisfälle
- 47.1.2 Das umsatzsteuerliches Risiko
- 47.1.3 Der Lieferant erfährt von dem Fremdkonto erstmals nach bereitserfolgter Lieferung
- 47.1.4 Der Lieferant wusste von Anfang an von dem Fremdkonto
- 47.1.5 Andere Fälle wohl unkritisch
- 47.1.6 Abschließende Beratungskonsequenzen
- 47.2 Focus laufende BPs: Weitere neue Prüffelder
- 321–414 Lieferung/Sonderfälle 321–414
- 48 Länderspezifische AbweichungenZuordnung der Warenbewegung bis zum 31.12.2019
- 49 Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte
- 49.1 Allgemeines
- 49.2 Begriff des innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts(§ 25b Abs. 1 UStG)
- 49.2.1 Überblick
- 49.2.2 Beteiligung von drei Unternehmern (§ 25b Abs. 1 Nr. 1 UStG)
- 49.2.3 Erfassung in jeweils verschiedenen Mitgliedstaaten für Zweckeder Umsatzsteuer (§ 25b Abs. 1 Nr. 2 UStG)
- 49.2.4 Tatsächliches Gelangen des Liefergegenstandes von einemMitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat(§ 25b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG)
- 49.2.5 Beförderung oder Versendung durch den ersten Lieferer oderden ersten Abnehmer (§ 25b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG)
- 49.3 Übertragung der Steuerschuld auf den letztenAbnehmer (§ 25b Abs. 2 UStG)
- 49.4 Innergemeinschaftlicher Erwerb des erstenAbnehmers (§ 25b Abs. 3 UStG)
- 49.5 Besonderheiten bei der Rechnungserteilung
- 49.5.1 Richtige Rechnung als materielle Voraussetzung für § 25b UStG
- 49.5.2 Hinweis auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichenDreiecksgeschäfts und die Steuerschuld des letzten Abnehmersbei Ausgangsrechnungen
- 49.5.3 Hinweis auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichenDreiecksgeschäfts und die Steuerschuld des letzten Abnehmersbei Eingangsrechnungen
- 49.5.4 Die Folgen von Abrechnungsfehlern
- 49.6 Bemessungsgrundlage (§ 25b Abs. 4 UStG)
- 49.7 Aufzeichnungspflichten (§ 25b Abs. 6 UStG)
- 49.8 Umsatzsteuer-Voranmeldungen
- 49.8.1 Umsatzsteuer-Voranmeldung 2024 des ersten Unternehmers
- 49.8.2 Umsatzsteuer-Voranmeldung 2024 des ersten Abnehmers(= mittleren Unternehmers)
- 49.8.3 Umsatzsteuer-Voranmeldung 2024 des letzten Abnehmers
- 49.9 Zusammenfassende Meldung im Jahr 2024
- 49.9.1 Zusammenfassende Meldung des mittleren Unternehmers
- 49.9.2 Zusammenfassende Meldung des ersten und des letztenUnternehmers
- 49.10 Buchungssätze
- 49.11 Finanzierungsvorteil durch Dreiecksgeschäfte
- 49.12 Erfordernis der Beteiligung von 3 UnternehmernWichtiges Wahlrecht in Abschn. 25b.1 UStAE
- 50 »Verunglückte« innergemeinschaftlicheDreiecksgeschäfte
- 50.1 Praxisrelevanz für deutsche Lieferanten
- 50.2 Betroffene Bestellketten
- 50.3 Betroffene Branchen
- 50.4 Außerplanmäßige und gleichzeitig schnelle Geschä
- 50.5 Beurteilung nach den allgemeinen Regeln fürReihengeschäfte
- 50.6 Vereinfachung in Deutschland nach § 25b UStG
- 50.7 Vereinfachung in anderen EU-Mitgliedstaaten nachArt. 141 MwStSystRL
- 50.8 Besonderheiten bei der Rechnungserteilung
- 50.9 Strenge Anforderungen des EuGH an die Rechnung
- 50.9.1 Rechnungspflichtangabe
- 50.9.2 Keine Rückwirkung
- 50.9.3 Auf die Rechnung des Zwischenerwerbers anzuwendendesnationales Recht
- 50.10 Gebrochener Transport
- 51 (Konsignations-)Lager bis 31.12.2019
- 52 (Konsignations-)Lager ab dem 1.1.2020Änderungen zum 1.1.2020 durch die »Quick Fixes«
- 52.1 Typische Fallgestaltung
- 52.2 Beurteilung bis 31.12.2019
- 52.3 Neuregelung ab 1.1.2020
- 52.4 Beurteilung nach der Neuregelung
- 52.5 Einführungsschreiben des BMF
- 52.5.1 Hintergrund
- 52.5.2 Neuer Abschn. 6b.1 UStAE
- 52.5.2.1 Definition »Konsignationslager« (Abschn. 6b.1 Abs. 1 UStAE)
- 52.5.2.2 Keine Ansässigkeit im Bestimmungsland(Abschn. 6b.1 Abs. 2 UStAE)
- 52.5.2.3 Transport bei verbindlicher Bestellung oder Bezahlung(Abschn. 6b.1 Abs. 3 Satz 3 UStAE)
- 52.5.2.4 Lager mit mehreren potentiellen Erwerbern denkbar(Abschn. 6b.1 Abs. 3 Satz 5 f. UStAE)
- 52.5.2.5 Lager können auch mobil sein (Abschn. 6b.1 Abs. 4 UStAE)
- 52.5.2.6 Verwendung der USt-IdNr. (Abschn. 6b.1 Abs. 5 UStAE)
- 52.5.2.7 Erwerberwechsel (Abschn. 6b.1 Abs. 6 UStAE)
- 52.5.2.8 Bei Drittlandsware keine EUSt-Befreiung(Abschn. 6b.1 Abs. 12 UStAE)
- 52.5.2.9 Zwölf-Monatsfrist
- 52.5.2.9.1 Fristbeginn (Abschn. 6b.1 Abs. 15 UStAE)
- 52.5.2.9.2 Folge einer Fristüberschreitung (Abschn. 6b.1 Abs. 17 UStAE)
- 52.5.2.10 Gegenstandsbezogene Vereinfachung(Abschn. 6b.1 Abs. 19 UStAE)
- 52.5.2.11 Freigrenze für »kleine Verluste« (Abschn. 6b.1 Abs. 22 UStAE)
- 52.5.2.12 Folgen des Brexit (Abschn. 6b.1 Abs. 24 UStAE)
- 52.5.3 Inkrafttreten
- 52.5.4 Erklärungspflichten
- 52.5.5 Erläuterungen der EU-Kommission
- 52.6 Abgabe einer Meldung an das BZSt
- 53 Lieferung aus der EU in ein deutschesWarenlager bei feststehendenAbnahmeverpflichtungen
- 53.1 Typische Fallgestaltung
- 53.2 Bisherige deutsche Rechtsauffassung
- 53.3 Neue Rechtsprechung des BFH zu Lieferungen ausder EU
- 53.3.1 Lieferung an einen bereits feststehenden Abnehmer
- 53.3.2 Lieferung an einen noch nicht feststehenden Abnehmer
- 53.4 Übernahme der neuen Rechtsauffassung durch dieFinanzverwaltung
- 53.5 Inkrafttreten
- 53.6 Anwendungsbereich
- 53.6.1 Ausgangsumsätze
- 53.6.2 Eingangsumsätze
- 53.7 Fazit
- 53.8 Ausblick
- 54 Umsatzsteuerlager und Lieferungen vorEinfuhr
- 55 Ort der Lieferung in besonderen Fällen –»Versandhandel« bis 30.6.2021
- 56 Ort der Lieferung beim Fernverkauf ab1.7.2021
- 57 Haftung für Umsatzsteuer beim Handel mitWaren im Internet vom 1.1.2019 bis 30.6.2021
- 58 Haftung für Umsatzsteuer beim Handel mitWaren im Internet ab 1.7.2021
- 59 Verwertung von Sicherungsgut
- 60 Sonderfragen des Anlagenbaus
- 61 DifferenzbesteuerungBesonderheiten des Gebrauchtwagenhandels
- 61.1 Sachlicher Anwendungsbereich:Gebrauchtgegenstände
- 61.1.1 Nur körperliche Gegenstände
- 61.1.2 Verkauf von Ersatzteilen aus Altfahrzeugen sowie vonFahrzeugen zum Ausschlachten
- 61.1.2.1 Hintergrund
- 61.1.2.2 Verkauf von aus dem Altfahrzeug generierten Ersatzteilen
- 61.1.2.2.1 Die Gegenstände haben ihre Funktion beibehalten
- 61.1.2.2.2 Die Gegenstände haben ihre Identität beibehalten
- 61.1.2.2.3 Vermeidung einer Doppelbesteuerung
- 61.1.2.2.4 Ermittlung der Differenz
- 61.1.2.2.5 Hinweis des EuGH auf Aufzeichnungspflichten und dieMöglichkeit einer Gesamtdifferenz
- 61.1.2.3 Verkauf des kompletten Altfahrzeugs
- 61.1.2.3.1 Doppelbesteuerung soll vermieden werden
- 61.1.2.3.2 Prüfung, ob das Kfz verwendbare Bestandteile enthält
- 61.1.2.3.3 Berücksichtigung aller objektiven Umstände
- 61.1.2.3.4 Empfehlung einer Selbstverpflichtung des Kunden
- 61.2 Persönlicher Anwendungsbereich: Wiederverkäufer
- 61.3 Ort des Eingangsumsatzes
- 61.4 Erwerb des Liefergegenstands in»Wiederverkaufsabsicht«
- 61.5 Umsatzsteuerunbelasteter Eingangsumsatz
- 61.6 Besonderheiten für Kunstgegenstände,Sammlungsstücke oder Antiquitäten
- 61.7 Bemessungsgrundlage
- 61.7.1 Allgemeines
- 61.7.2 Unentgeltliche und verbilligte Abgaben
- 61.7.3 Inzahlungnahme von Gebrauchten: Der verdeckte Preisnachlassist Geschichte!
- 61.7.3.1 Inzahlungnahme von Gebrauchten führt zu Tausch mitBaraufgabe
- 61.7.3.2 Bisher maßgebend war der gemeine Wert desGebrauchtwagens
- 61.7.3.3 Nunmehr stellt auch die Finanzverwaltung ausschließlich aufden subjektiven Wert ab
- 61.7.3.4 Steuerberechnung
- 61.7.3.5 Damit entfällt die Berücksichtigung verdeckter Preisnachlässe
- 61.7.3.6 Steuerung der Gesamtbelastung des Privatkunden über dieHöhe des Kaufpreises
- 61.7.3.7 Anwendungsregel und Nichtbeanstandung
- 61.7.4 Grundsatz: Einzeldifferenz
- 61.7.5 Ausnahme: Gesamtdifferenz
- 61.8 Steuersatz
- 61.9 Steuerbefreiungen
- 61.10 Verbot des offenen Steuerausweises
- 61.11 Aufzeichnungspflichten
- 61.12 Besonderheiten im innergemeinschaftlichenWarenverkehr
- 61.13 Verzicht auf die Differenzbesteuerung(Musterschreiben)
- 61.14 Verwertung von sicherungsübereignetenGegenständen
- 61.14.1 Allgemeines
- 61.14.2 Differenzbesteuerung (§ 25a UStG) im Rahmen eines»Doppelumsatzes«
- 61.14.2.1 Lieferung des Sicherungsgebers an den Sicherungsnehmer
- 61.14.2.2 Lieferung des Sicherungsnehmers an den Erwerber
- 61.14.3 Rechnungserteilung
- 61.14.4 Vorsteuerabzug
- 61.14.5 Nachweisführung zur Anwendung des § 25a UStG
- 62 Fahrzeuglieferungen
- 62.1 Einführung
- 62.2 Überblick über die Sonderbestimmungen
- 62.3 Begriff des Fahrzeugs (§ 1b Abs. 2 UStG)
- 62.4 Begriff des Neufahrzeugs (§ 1b Abs. 3 UStG)
- 62.5 Die einzelnen Fallgruppen im Neuwagengeschäft
- 62.5.1 Lieferung des deutschen Kfz-Händlers an Unternehmenskunden
- 62.5.2 Lieferung des deutschen Kfz-Händlers annichtunternehmerische Kunden im Inlandsgeschäft undDrittlandsgeschäft
- 62.5.3 Lieferung des deutschen Kfz-Händlers annichtunternehmerische Kunden im EU-Geschäft
- 62.5.4 Erwerb des deutschen Kfz-Händlers von einem(nichtunternehmerischen) »Fahrzeuglieferer«
- 62.5.5 Lieferungen und Erwerbe durch Nichtunternehmer
- 62.6 Berücksichtigung der Fahrzeuglieferungen und -erwerbe in den Vordrucken
- 62.7 Meldung nach der Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung
- 63 EuGH und MwSt-Ausschuss zum E-Charging
- 63.1 Technisches Hintergrundwissen
- 63.2 Mögliche Umsatzbeteiligte
- 63.3 Die Umsatzsteuerfrage
- 63.4 EuGH zu »Zwei-Personen-Beziehungen«
- 63.4.1 Sachverhalt
- 63.4.2 Entscheidung
- 63.4.3 Bestätigung des MwSt-Ausschusses
- 63.5 MwSt-Ausschuss zu »Drei-Personen-Beziehungen«
- 63.6 Checkliste
- 415–439 Kampf gegen denUmsatzsteuerbetrug 415–439
- 64 Vorsicht vor einer »Fahrt im Umsatzsteuerkarussell«
- 64.1 Gefahren auch für den redlichen Unternehmer!
- 64.2 Der durch die Betrügereien verursachteSteuerschaden
- 64.3 Der Aufbau dieser besonderen Spezies derBetrugsgeschäfte
- 64.4 EuGH und BFH zu den Voraussetzungen desVertrauensschutzes
- 64.5 Folge des Karussellbetrugs
- 65 Neuer Vorstoß der Finanzverwaltung bei Außenprüfungen
- 65.1 Der Inhalt des Merkblatts
- 65.1.1 Die Einleitung
- 65.1.2 Die »schwarze Liste«
- 65.1.3 Die Belehrung und der Unterschriftsteil
- 65.2 Das Merkblatt widerspricht der neueren Rechtsprechung
- 65.2.1 EuGH vom 21.6.2012: Der Einkäufer hat keine generelle Pflicht zur Verifizierung von Eingangsrechnungen
- 65.2.2 EuGH vom 6.9.2012: Guter Glaube erfordert nur die verständige Würdigung aller bekannten Umstände
- 65.2.3 FG Münster vom 12.12.2013: Kein Vorsteuerabzug? – Dann mussdas Finanzamt dem Einkäufer Betrugsabsicht nachweisen!
- 65.3 Gegenäußerung nach Aushändigung des Merkblatts
- 65.4 Anlage: Merkblatt (Volltext)
- 66 Umsatzsteuerbetrug: So dokumentieren Ihre Mandanten den guten Glauben prüfungssicher!
- 66.1 Die »schwarze Liste« der Finanzverwaltung
- 66.2 Welche Unternehmen sind besonders betroffen?
- 66.3 Dokumentation der Prüfung in der Belegbuchhaltung
- 67 Beteiligung an Steuerhinterziehung führt zur Versagung von Vorsteuerabzug und Steuerbefreiung
- 67.1 »Flankierende« deutsche Sofortmaßnahme
- 67.1.1 Inkrafttreten der Neuerung
- 67.1.2 Inhalt der Neuerung
- 67.1.3 Praxisfolgen und Fallbeispiel
- 67.2 Wegfall der Sonderregelung des § 25d UStG
- 67.2.1 Inkrafttreten der Neuerung
- 67.2.2 Inhalt der Neuerung
- 440–540 Sonstige Leistung 440–540
- 68 Schnellübersicht
- 68.1 Bestimmung des Dienstleistungsorts
- 68.2 Übergang der Steuerschuld/Reverse-Charge
- 68.3 Spezielle Meldepflichten im Rahmen von UStVA 2024 und ZM
- 68.4 Spezielles elektronisches Verfahren zur Rückerstattung der »EU-Vorsteuern«
- 68.5 Ausblick: Was wird kommen?
- 69 Das EU-Mehrwertsteuerpaket 2010(Gesamtdarstellung)
- 70 Umsatzsteuerfolgen des Brexit für sonstigeLeistungen
- 71 »Eckpfeiler« der Umsatzbesteuerung von Dienstleistungen bis zum 31.12.2009
- 72 »Eckpfeiler« der Umsatzbesteuerung von Dienstleistungen seit 1.1.2010
- 72.1 Prüfschema
- 72.2 Die zum 1.1.2010 erforderlichen Rechtsänderungen imSchnellüberblick
- 72.3 Die »Eckpfeiler« der Besteuerung seit dem 1.1.2010
- 72.3.1 Statt einen Auffangtatbestand nunmehr zweiAuffangtatbestände
- 72.3.2 Auffangtatbestand des § 3a Abs. 2 UStG de factoRegelleistungsort für Leistungen an andere Unternehmer (sog.»B2B-Leistungen«)
- 72.3.3 Ausweitung des Reverse-Charge-Verfahrens
- 72.3.4 In Teilbereichen weiter »Insellösungen« und Regelungsvielfalt
- 72.3.5 Besondere Erklärungspflichten in UStVA und ZM
- 73 »B2C-Leistungen«
- 73.1 Grundlegende Verwaltungsanweisung:Abschn. 3a.1 UStAE
- 73.2 Einzelfall-ABC: Aktuelles aus Rechtsprechung undVerwaltung
- 74 »B2B-Leistungen«
- 74.1 Grundlegende Verwaltungsanweisung: Abschn. 3a.2 UStAE
- 74.2 Neues Praxisproblem: Nachweis des unternehmerischen Leistungsbezugs
- 74.3 Dokumentation der Verwendung der USt-IdNr.
- 74.3.1 Abschn. 3a.2 Abs. 10 UStAE
- 74.3.2 Mandantenempfehlung (... vor allem beim Handeln unterKaufleuten)
- 74.4 Anwendung der B2B-Regel auch bei »Mischbezügen«
- 74.5 Feste Niederlassung durch Zurechnung von Personal und Sachmitteln
- 74.5.1 Hintergrund
- 74.5.2 Sachverhalt
- 74.5.3 Entscheidung
- 74.6 Einzelfall-ABC: Aktuelles aus Rechtsprechung und Verwaltung
- 75 Grundstücksleistungen
- 75.1 Grundlegende Verwaltungsanweisung: Abschn. 3a.3 UStAE
- 75.2 EuGH fordert einen »direkten Grundstückszusammenhang«
- 75.3 Keine Harmonisierung – Weiterhin Registrierungspflicht im EU-Ausland prüfen!
- 75.4 Eigenständiger Grundstücksbegriff der MwStSystRL/6. EG-RL
- 75.5 Einzelfall-ABC: Aktuelles aus Rechtsprechung und Verwaltung
- 76 Beförderungsmittel – kurz- und langfristige Vermietung
- 76.1 Grundlegende Verwaltungsanweisung:Abschn. 3a.5 UStAE
- 76.2 Keine Harmonisierung – Weiter Registrierungspflicht im EU-Ausland prüfen!
- 76.3 Fallstudie zur kurzfristigen Vermietung
- 76.4 Langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln
- 76.5 Drittlandsfälle
- 77 Leistungen am Tätigkeitsort –§ 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG
- 77.1 Grundlegende Verwaltungsanweisung zu§ 3a Abs. 3 Nr. 3 Einleitungssatz UStG:Abschn. 3a.6 Abs. 1 UStAE
- 77.2 Kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche undähnliche Leistungen
- 77.2.1 Rechtslage bis zum 31.12.2010
- 77.2.1.1 Überblick
- 77.2.1.2 Beratungskonsequenzen aus Abschn. 3a.6. Abs. 2–7 UStAE a. F.
- 77.2.1.3 Bis zum 31.12.2010 keine Harmonisierung –Registrierungspflicht im EU-Ausland war damit stets zu prüfen!
- 77.2.1.4 Fallstudie
- 77.2.2 Rechtslage ab dem 1.1.2011
- 77.2.2.1 Überblick
- 77.2.2.2 Beratungskonsequenzen aus Abschn. 3a.6 Abs. 2–7 UStAE n. F.
- 77.2.2.3 Fallstudie
- 77.2.3 Sonderfall Messen oder Event?
- 77.2.4 Sonderfall Seminare: Unterrichtung oder Beratung?
- 77.2.4.1 Rechtslage bis zum 31.12.2010
- 77.2.4.1.1 Bedeutung der Abgrenzung
- 77.2.4.1.2 Die Anweisungen des UStAE (bis 31.12.2010; der UStR 2008) für Gutachten und Literaturstimmen
- 77.2.4.1.3 Schlussfolgerung für Seminarveranstaltungen
- 77.2.4.2 Rechtslage ab dem 1.1.2011
- 77.3 Messen und Ausstellungen (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 u. Nr. 3Buchst. a UStG – Sonderfall)
- 77.3.1 Rechtslage bis zum 31.12.2010
- 77.3.1.1 Beratungskonsequenzen aus Abschn. 3a.4 Abs. 1–3, Abs. 6UStAE a. F.
- 77.3.1.2 Bis zum 31.12.2010 keine Harmonisierung/Registrierungspflicht im EU-Ausland war damit stets zu prüfen!
- 77.3.2 Rechtslage seit dem 1.1.2011
- 77.3.3 Abgrenzung: Messebauer als »normale« Unternehmer
- 77.3.3.1 Auffassung der FinVerw bis zum 19.1.2012
- 77.3.3.2 Übernahme der neuen EuGH-Rechtsprechung
- 77.3.4 Sonderfall ausländische Durchführungsgesellschaft
- 77.4 Restaurationsleistungen(§ 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b UStG)
- 77.4.1 Einführungsschreiben des BMF
- 77.4.2 Beratungskonsequenzen aus Abschn. 3a.6 Abs. 8, Abs. 9 UStAE
- 77.4.3 Keine Harmonisierung – Weiter Registrierungspflicht im EUAuslandprüfen!
- 77.4.4 Fallstudie zur Restauration
- 77.4.5 Hotelfrühstück keine Nebenleistung zuÜbernachtungsumsätzen
- 77.5 Arbeiten an Mobilien und deren Begutachtung (§ 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c UStG)
- 77.5.1 Beratungskonsequenzen aus Abschn. 3a.6 Abs. 10–12 UStAE
- 77.5.2 Bisher erforderlicher Einsatz der USt-IdNr. entfällt!
- 77.5.3 Fallstudien: Vereinfachung des EU-Geschäfts ab 1.1.2010
- 77.5.4 Fallstudien: Vereinfachung des Drittlandsgeschäfts
- 77.5.4.1 Zeit vom 1.1. bis zum 31.12.2010: Regelung durchVerwaltungsanweisung
- 77.5.4.2 Ab 1.1.2011: Regelung durch § 3 Abs. 8 UStG
- 77.5.5 Neues Praxisproblem ab 1.1.2010: Ortsgebundene Montagen
- 78 Vermittlungsleistungen – § 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG
- 78.1 Grundlegende Verwaltungsanweisung:Abschn. 3a.7 UStAE
- 78.2 Bisher erforderlicher Einsatz der USt-IdNr. entfällt!
- 78.3 Fallstudien
- 78.4 Vermittlung von Beherbergungsleistungen anUnternehmer
- 78.5 Vermittlung von Eintrittsberechtigungen
- 78.6 Darstellung der Rechtslage bis zum 31.12.2009
- 79 Einräumung von Eintrittsberechtigungen –§ 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG
- 79.1 Regelungszweck
- 79.2 Keine Harmonisierung – Weiterhin Registrierungspflicht im EU-Ausland prüfen!
- 79.3 Grundlegende Verwaltunganweisung:Abschn. 3a.7a UStAE
- 79.3.1 Persönlicher Anwendungsbereich
- 79.3.2 Öffentlichkeit nicht erforderlich
- 79.3.3 Physische Anwesenheit = keine Online-Teilnahme
- 79.3.4 Positivliste
- 79.3.5 Negativliste
- 80 Katalogleistungen – § 3a Abs. 4 UStG
- 80.0 Auf einen Blick – alle wichtigen Neuerungen vorab!
- 80.0.1 Individuelle Begleitung von Internetspielen
- 80.1 Grundlegende Verwaltungsanweisung:Abschn. 3a.8–3a.13 UStAE
- 80.2 Praktische Bedeutung der Vorschrift
- 80.3 Besonderheiten der Franchiseverträge
- 80.4 Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte Die »bunte Vielfalt« der Leistungsortsbestimmung
- 80.5 Umfassende Neuregelung zum 1.1.2015!
- 81 Besteuerung der »E-Leistungen« ab 2015/2019
- 81.1 Der Einstieg: 8 FAQs, die Sie mit der Problematikvertraut machen
- 81.2 Leistungsort vom 1.1.2015 bis zum 31.12.2018
- 81.2.1 Regelungszweck
- 81.2.2 Besteuerung bis zum 31.12.2014
- 81.2.2.1 EU-Dienstleister an EU-Privatkunden (§ 3a Abs. 1, Abs. 4 Satz 2Nr. 11, Nr. 12, Nr. 13 UStG – alt –)
- 81.2.2.2 Drittlands-Dienstleister an EU-Privatkunden(§ 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 13, Abs. 5 i. V. m. § 18 Abs. 4c UStG alt)
- 81.2.3 Besteuerung ab dem 1.1.2015 im Überblick
- 81.2.3.1 Anlass der Gesetzesänderungen
- 81.2.3.2 Inhalt der Neuregelung
- 81.2.4 Neuer Leistungsort für elektronische Leistungen (i. w. S.)an Privat
- 81.2.4.1 Weitere Umsetzung des Bestimmungslandprinzips
- 81.2.4.2 Organisation und Auftragskalkulation
- 81.2.5 Auswirkungen auf das Besteuerungsverfahren fürDrittlandunternehmer
- 81.2.6 Inkrafttreten
- 81.3 Leistungsort seit dem 1.1.2019
- 81.3.1 Regelung im UStG
- 81.3.2 Umsetzung der Vorgaben aus Europa
- 81.3.3 Für größere IT-Dienstleister bleibt alles unverändert
- 81.3.4 Ein erster Überblick über die Neuregelung
- 81.3.5 Änderungen im UStAE
- 81.4 Vereinfachtes Besteuerungsverfahren für E-Leistungenab 1.1.2015
- 82 EuGH und MwSt-Ausschuss zum E-Charging
- 83 Besonderheiten bei der Einschaltung vonErfüllungsgehilfen
- 84 Sonderfälle des Orts der sonstigen Leistung –§ 3a Abs. 6–8 UStG
- 85 Ort der Beförderungsleistungen
- 85.1 Grundlegende Verwaltungsanweisung: Abschn. 3b.1 ff.UStAE
- 85.2 Der Einsatz der USt-IdNr. wirkt sich seit 2010 nichtmehr aus!
- 85.3 Fallstudien
- 85.4 Güterbeförderungen ab 1.1.2010: die neuen»Drittlandsfälle«
- 85.4.1 Zeit vom 1.1. bis zum 31.12.2010: Regelung durchVerwaltungsanweisung
- 85.4.2 Ab 1.1.2011: Regelung durch § 3 Abs. 8 UStG
- 85.5 Darstellung der Rechtslage bis zum 31.12.2009
- 86 Restaurationsleistungen während Transfers§ 3e UStG
- 87 Besteuerungsverfahren bei sonstigenLeistungen
- 88 Anwendungszeitpunkt der Ortsregelungen
- 89 Die besonderen Meldepflichten fürsonstige Leistungen in der Umsatzsteuer-Voranmeldung 2024
- 89.1 Überblick
- 89.2 Rechtsgrundlagen, Inkrafttreten und Regelungszieleder Neuerungen
- 89.3 Ausgangsumsätze des Mandanten
- 89.4 Eingangsumsätze des Mandanten (zu Kz. 46/47/67)
- 89.5 Andere nicht steuerbare Ausgangsumsätze (Kz. 45)
- 89.6 Richtiger Voranmeldungszeitraum für die innergemeinschaftlichen B2B-Umsätze
- 89.7 Faktische Verkürzung der Abgabefrist
- 90 Bis 30.6.2021: »MOSS« (Mini-One-Stop-Shop)
- 91 Ab 1.7.2021: »OSS« (One-Stop-Shop)
- 92 Zusammenfassende Meldung im Jahr 2024
- 92.1 Überblick
- 92.2 Fallstudie
- 92.3 Erklärungsfristen
- 93 Dienstleistungskommission
- 93.1 Allgemeines
- 93.2 Regelung bis 31.12.2003: Besorgungsleistung
- 93.3 Regelung seit 1.1.2004: Dienstleistungskommission
- 93.4 Anwendungsfälle
- 94 Leistungen über öffentliche Netze
- 541–628 Erklärungs- undAufbewahrungspflichten 541–628
- 95 Überblick: Wer will was wann wissen?
- 95.1 Erklärungen an das Finanzamt zur eigentlichenUmsatzsteuererhebung
- 95.2 Zusätzliche Erklärungen zur Kontrolle und Statistik
- 95.3 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
- 96 Umsatzsteuer-Voranmeldung 2024
- 96.1 Grundsätzliches zur UStVA 2024
- 96.2 Vordrucke für die UStVA 2024
- 96.3 Was es für 2024 Neues zu beachten gilt!
- 96.3.1 Überwachung der Umsatzsteuertermine 2024
- 96.3.2 Änderungen in den Vordrucken für 2024 im Vergleich zu denVordrucken für 2023
- 96.3.2.1 Durchschnittssätze für Land- und Forstwirte
- 96.3.2.2 Weitere Änderungen
- 96.4 Die »segensreichen« Kennziffern 22 und 23
- 96.4.1 Ergänzende Angaben zur Steuererklärung« (Kz. 23)
- 96.4.2 Trotz E-UStVA: Dem FA ggf. erläuternde Belege per Postschicken! (Kz. 22)
- 96.4.3 Kz. 22 oder Kz. 23 oder beide?
- 96.5 Zusammenhang zwischen UStVA 2024 und ZM
- 96.6 Weiteres Wissenswertes zur Abrundung
- 96.6.1 Dem Finanzamt nichts verschweigen!
- 96.6.2 Zuordnung zum Unternehmensvermögen
- 96.6.2.1 Abzugsfähigkeit: BFH klärt den letztmöglichen Zeitpunkt derZuordnungsentscheidung
- 96.6.2.2 Abzugsfähigkeit in »Seeling-Fällen«: Auch weiterhin auf eine eindeutige Zuordnungsentscheidung achten!
- 96.6.2.3 Immobilienprojekte: Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug»finanzamtsgerecht« dokumentieren!
- 96.6.3 Rechtzeitige Abgabe der UStVA sicherstellen!
- 96.6.4 Zur Besteuerung von »Sach-Anzahlungen«
- 96.7 Die Meldung nach der FzgLiefgMeldV
- 96.7.1 Das bisherige Problem
- 96.7.2 Die Lösung: Elektronische Meldung ans BZSt
- 96.7.3 Einzelmeldungen erforderlich – Checkliste
- 96.7.4 Sanktionen bei Verstoß gegen die Meldepflicht
- 96.7.5 Details zur Meldung
- 96.7.6 Auswirkungen auf die UStVA 2024
- 96.8 Fallsammlung internationale Umsä
- 96.9 »MOSS« und »OSS« als vereinfachteBesteuerungsverfahren
- 97 Seit 1.7.2021: One-Stop-Shop (OSS),EU-Regelung
- 97.1 Hintergrund
- 97.2 Inkrafttreten
- 97.3 Adressatenkreis
- 97.4 Vorteile der Sonderregelung
- 97.5 Registrierung und Abmeldung
- 97.6 Elektronische Datenübermittlung
- 97.7 Pflichten
- 97.7.1 Fristgerechte Abgabe der Steuererklärung
- 97.7.2 Fristgerechte Zahlung der angemeldeten Steuern
- 97.7.3 Änderung der Registrierungsdaten
- 97.7.4 Abmeldung von der Sonderregelung
- 97.7.5 Aufzeichnungspflichten
- 97.8 Ausnahmeregelung für Unternehmer mit kleinen undmittleren Umsätzen
- 97.8.1 Inhalt und Auswirkungen der Ausnahmeregelung
- 97.8.2 Verzicht auf die Anwendung der Ausnahmeregelung
- 97.9 Bankverbindung
- 97.10 Vorsteuern
- 97.11 »FAQ« – Die häufigsten Fragen und Antworten
- 98 Zusammenfassende Meldung im Jahr 2024
- 98.1 Vordrucke
- 98.2 »FAQ« – Die häufigsten Fragen und Antworten
- 98.3 Grundsätzliches zur Zusammenfassenden Meldung
- 98.4 Erstmaliges Überschreiten der 50.000-Euro-Grenze
- 98.4.1 Frage des Mandanten
- 98.4.2 Beraterantwort
- 98.4.3 Was tun, wenn die 50.000-Euro-Grenze in der Folgezeit wiederunterschritten wird?
- 98.5 Berichtigung einer ZM
- 98.5.1 Fristen
- 98.5.2 Folgen bei Nichtberichtigung
- 98.5.3 Berichtigungs-Form
- 98.5.4 Was und wie ist zu berichtigen?
- 98.5.4.1 Unvollständige ZM
- 98.5.4.2 Unrichtiger Meldezeitraum
- 98.5.4.3 Unrichtige ausländische USt-IdNr.
- 98.5.4.4 Unrichtige Summe der Bemessungsgrundlage
- 98.5.4.5 Unrichtige Art des Umsatzes
- 98.5.5 Rabatte, Stornierungen
- 98.6 Zusammenhang zwischenUStVA/Umsatzsteuererklärung und ZM
- 98.6.1 Grundsätzliches
- 98.6.2 Berichtigung von USt-Voranmeldungen und -Jahreserklärungennach Datenabgleich des BZSt
- 99 Umsatzsteuer(-Jahres)erklärung 2023
- 99.1 Grundsätzliches zur Umsatzsteuererklärung 2023
- 99.2 Vordrucke für die Umsatzsteuererklärung 2023
- 99.3 Elektronische Datenübermittlung
- 99.4 Was es für die Umsatzsteuererklärung 2023 Neues zubeachten gilt!
- 99.4.1 Abgabefrist
- 99.4.2 Änderungen in den Vordrucken für 2023 im Vergleich zu denVordrucken für 2022
- 99.4.2.1 Lieferung und Installation von Solarmodulen etc.
- 99.4.2.2 Innergemeinschaftlicher Erwerb von Solarmodulen etc.
- 99.4.2.3 Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft mit Solarmodulenetc.
- 99.4.2.4 Land- und forstwirtschaftliche Betriebe
- 99.4.2.5 Vorsteuern nach einem Durchschnittssatz
- 99.4.2.6 Weitere Änderungen
- 99.5 Wissenswertes zur Abrundung
- 99.5.1 Ergänzende Angaben zur Steuererklärung« (Kz. 123)
- 99.5.2 Damalige Anlage UR wurde erstmals mit derUmsatzsteuererklätung 2018 in den Hauptvordruck integriert
- 99.5.3 Zusammenhang zwischen Umsatzsteuererklärung 2023 und ZM
- 99.5.4 Weiteres Wissenswertes
- 100 Umsatzsteuer(-Jahres)erklärung 2024
- 100.1 Grundsätzliches zur Umsatzsteuererklärung 2024
- 100.2 Vordrucke für die Umsatzsteuererklärung 2024
- 100.3 Bekanntgabe der Umsatzsteuererklärung nunmehrimmer schon vor Jahresbeginn
- 100.4 Was es für 2024 Neues zu beachten gilt!
- 100.4.1 Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
- 100.4.2 Weitere Änderungen
- 100.5 Zusammenhang zwischen Umsatzsteuererklärung2024 und ZM
- 101 Intrastat-Meldung im Jahr 2024
- 101.1 Praxisrelevanz
- 101.2 Praxiswissen
- 101.2.1 Wer muss was melden?
- 101.2.2 Ab wann ist zu melden?
- 101.2.3 Informationsfluss StatBA – FinVerw
- 101.3 Was für 2024 Neues zu beachten ist
- 101.4 Homepages des StatBA
- 102 Kontrollmöglichkeiten und Routinen derFinVerw
- 103 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
- 104 Fallsammlung internationale Umsätze
- 104.1 Innergemeinschaftliche Lieferung/Regelfall
- 104.1.1 UStVA 2024
- 104.1.2 USt-Erklärung 2023
- 104.1.3 Zusammenfassende Meldung im Jahr 2024
- 104.2 Innergemeinschaftliche Lieferung/Sonderfall
- 104.2.1 UStVA 2024
- 104.2.2 USt-Erklärung 2023
- 104.2.3 Zusammenfassende Meldung im Jahr 2024
- 104.2.4 Meldungen nach der FzgLiefgMeldV
- 104.3 Innergemeinschaftliche Lieferung/Sonderfall
- 104.3.1 UStVA 2024
- 104.3.2 USt-Erklärung 2023
- 104.3.3 Zusammenfassende Meldung im Jahr 2024
- 104.3.4 Meldungen nach der FzgLiefgMeldV
- 104.4 Ausfuhrlieferung
- 104.4.1 UStVA 2024
- 104.4.2 USt-Erklärung 2023
- 104.4.3 Zusammenfassende Meldung im Jahr 2024
- 104.5 Aufstockung eines Konsignationslagers im EU-Ausland
- 104.6 Aufstockung eines Konsignationslagers in einemDrittland
- 104.6.1 UStVA 2024
- 104.6.2 USt-Erklärung 2023
- 104.6.3 Zusammenfassende Meldung im Jahr 2024
- 104.7 Lieferung aus einem Konsignationslager im EUAusland
- 104.8 Lieferungen in einem anderen Land/aus einemKonsignationslager im Drittland
- 104.8.1 UStVA 2024
- 104.8.2 USt-Erklärung 2023
- 104.8.3 Zusammenfassende Meldung im Jahr 2024
- 104.9 Innergemeinschaftlicher Erwerb –Regelfall des § 3d Satz 1 UStG
- 104.9.1 UStVA 2024
- 104.9.1.1 Erwerbsteuer
- 104.9.1.2 Korrespondierende Vorsteuer
- 104.9.2 USt-Erklärung 2023
- 104.9.2.1 Berechnung der Erwerbsteuer in Abschnitt E
- 104.9.2.2 Übernahme der Erwerbsteuer in die Steuerberechnung
- 104.9.2.3 Korrespondierende Vorsteuer
- 104.9.3 Zusammenfassende Meldung im Jahr 2024
- 104.10 Innergemeinschaftlicher Erwerb –Ausnahmefall des § 3d Satz 2 UStG
- 104.10.1 UStVA 2024
- 104.10.1.1 Erwerbsteuer
- 104.10.1.2 Korrespondierende Vorsteuer
- 104.10.2 USt-Erklärung 2023
- 104.10.2.1 Berechnung der Erwerbsteuer in Abschnitt E
- 104.10.2.2 Übernahme der Erwerbsteuer in die Steuerberechnung
- 104.10.2.3 Korrespondierende Vorsteuer
- 104.10.3 Zusammenfassende Meldung im Jahr 2024
- 104.11 Innergemeinschaftlicher Erwerb – Sonderfall
- 104.11.1 UStVA 2024
- 104.11.1.1 Erwerbsteuer
- 104.11.1.2 Korrespondierende Vorsteuer
- 104.11.2 USt-Erklärung 2023
- 104.11.2.1 Berechnung der Erwerbsteuer in Abschnitt E
- 104.11.2.2 Übernahme der Erwerbsteuer in die Steuerberechnung
- 104.11.2.3 Korrespondierende Vorsteuer
- 104.11.3 Zusammenfassende Meldung im Jahr 2024
- 104.12 Übergang der Steuerschuld
- 104.12.1 UStVA 2024
- 104.12.1.1 Übergegangene Steuerschul
- 104.12.1.2 Korrespondierende Vorsteuer
- 104.12.2 USt-Erklärung 2023
- 104.12.2.1 Berechnung der übergegangenen Steuerschuld in Abschnitt HFormular:
- 104.12.2.2 Übernahme der Steuerschuld in die Steuerberechnung
- 104.12.2.3 Korrespondierende Vorsteuer
- 104.12.3 Zusammenfassende Meldung im Jahr 2024
- 104.13 Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte
- 104.14 Dienstleistungen
- 629–668 Bemessungsgrundlagen –Steuersatz 629–668
- 105 Bemessungsgrundlage
- 105.1 Begriff und Funktion der Bemessungsgrundlagen
- 105.1.1 Besteuerung der eigentlichen Umsätze
- 105.1.2 Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgaben
- 105.2 »Durchreichung« von Kosten an den Kunden
- 105.3 Durchlaufende Posten
- 105.3.1 Allgemeines
- 105.3.2 Woran erkennt man einen durchlaufenden Posten in der Praxis?
- 105.3.3 Einzelfälle
- 105.3.3.1 Gebühren für die Nutzung des automatisierten Verfahrens zumAbruf von Daten aus dem maschinellen Grundbuch
- 105.3.3.2 Gerichtskosten
- 105.3.3.3 Kosten für Grundbuchauszüge, Handelsregisterauszüge undEinwohnermeldeamtsanfragen
- 105.3.3.4 Aktenversendungspauschale
- 105.4 Einzelfall-ABC: Aktuelles aus Rechtsprechung undVerwaltung
- 106 Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheine
- 107 Steuersatz – Wie sich die Umsatzsteuerberechnet
- 107.1 Allgemeines
- 107.2 Ermäßigter Steuersatz
- 107.2.1 Überblick
- 107.2.2 E-Books, E-Papers etc.
- 107.3 Umsatzsteuersätze in den Mitgliedstaaten der EU
- 107.4 Umsatzsteuersätze in den wichtigsten Drittstaaten
- 107.5 Einzelfall-ABC: Aktuelles aus Rechtsprechung undVerwaltung
- 108 Nullsteuersatz für PV-Anlagen
- 108.1 Neuer § 12 Abs. 3 UStG
- 108.2 Gesetzesbegründung
- 108.3 Ausführungen im UStAE
- 108.4 Betrieb von PV-Anlagen: das Marktstammdatenregister
- 108.4.1 Registrierung als Marktakteur
- 108.4.1.1 Wer ist als Marktakteur zur Registrierung verpflichtet?
- 108.4.1.2 Welche Marktakteure können sich freiwillig registrieren?
- 108.4.2 Registrierungspflichtige Anlagen bzw. Einheiten
- 108.4.2.1 Verpflichtend zu registrierende Stromerzeugungsanlagen
- 108.4.2.2 Einheiten in Planung
- 108.4.2.3 Ausnahmen von der Registrierungspflicht fürStromerzeugungsanlagen
- 108.4.2.4 Verpflichtend zu registrierende Gaserzeugungsanlagen
- 108.4.2.5 Ausnahmen von der Registrierungspflicht fürGaserzeugungsanlagen
- 108.4.2.6 Verpflichtend zu registrierende Stromverbrauchsanlagen
- 108.4.2.7 Verpflichtend zu registrierende Gasverbrauchsanlagen
- 108.4.3 Fristen
- 109 Krisenbedingte Steuersatzänderungen
- 669–871 Rechnungsstellung –Vorsteuerabzug –Übergang der Steuerschuld 669–871
- 110 Rechnungen
- 110.0 Auf einen Blick – alle wichtigen Neuerungen vorab!
- 110.0.1 Umweltbonus und Innovationsprämie erfordern besondereRechnungsstellung bei E-Fahrzeugen
- 110.0.1.1 Fördersätze
- 110.0.1.2 Rechnungsstellung durch das Autohaus bei Neufahrzeugen
- 110.0.1.2.1 Allgemeines
- 110.0.1.2.2 Zusätzliche Rechnungspflichtangaben
- 110.0.1.2.3 Keine Rechnungskorrekturen
- 110.0.1.3 Abrechnungsbeispiele und Vertiefung
- 110.0.2 Die neuen GoBD
- 110.0.3 Leistungsbeschreibung – wie genau muss diese sein?
- 110.0.3.1 Gattungsbezeichnung bei Textilien ist keine ordnungsgemäßeLeistungsbeschreibung
- 110.0.3.1.1 Sachverhalt
- 110.0.3.1.2 Entscheidung
- 110.0.3.2 Rechnung muss auch im Niedrigpreissegment immer eindeutigeI dentifizierung der Leistung ermöglichen
- 110.0.3.2.1 Sachverhalt
- 110.0.3.2.2 Entscheidung
- 110.0.4 Eingangsrechnungen: Postfachangaben gefährden denVorsteuerabzug nicht
- 110.0.4.1 Anschrift des leistenden Unternehmers alsRechnungspflichtangabe
- 110.0.4.2 Unerwartete Bedenken des BFH ab 2015
- 110.0.4.3 EuGH-Vorlagen
- 110.0.4.4 Antwort des EuGH
- 110.0.4.4.1 Prinzipien zur Auslegung von Art. 226 Nr. 5 MwStSystRL
- 110.0.4.4.2 Wortlaut der Vorschrift
- 110.0.4.4.3 Kontext der Vorschrift
- 110.0.4.4.4 Teleologische Auslegung der Vorschrift
- 110.0.4.4.5 Auslegung im Licht der heutigen Gegebenheiten
- 110.0.4.5 Anschrift des Leistungsempfängers
- 110.0.4.6 Schutz des Vertrauens in das Vorliegen der Voraussetzungen des Rechts auf Vorsteuerabzug
- 110.0.5 EuGH: Die Berichtigung einer Rechnung wirkt zurück!
- 110.1 Einführung
- 110.2 Vereinheitlichung der Rechnungsstellung in der EU
- 110.3 Übersicht: Pflichtangaben einer Rechnung
- 110.4 Musterrechnung
- 110.5 Die einzelnen Rechnungsangaben
- 110.5.1 Allgemeines
- 110.5.2 Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und desLeistungsempfängers (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG)
- 110.5.3 Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG)
- 110.5.4 Ausstellungsdatum (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 UStG)
- 110.5.5 Rechnungsnummer (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 UStG)
- 110.5.6 Leistungsbeschreibung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG)
- 110.5.7 Zeitpunkt der Leistung und der Vereinnahmung des Entgelts(§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG)
- 110.5.7.1 Abrechnung bereits ausgeführter Leistungen
- 110.5.7.1.1 Angabe des Zeitpunkts der Lieferung in einem Lieferschein
- 110.5.7.1.2 Angabe des Zeitpunkts der Lieferung in den Fällen, in denender Ort der Lieferung nach § 3 Abs. 6 UStG bestimmt wird
- 110.5.7.1.3 Angabe des Zeitpunkts der Lieferung in anderen Fäl
- 110.5.7.1.4 Angabe des Zeitpunkts der sonstigen Leistung
- 110.5.7.1.5 Besonderheiten der Dauerleistungen
- 110.5.7.1.6 Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweise
- 110.5.7.2 Abrechnung noch nicht ausgeführter Lieferungen odersonstiger Leistungen (Voraus- oder Anzahlungsrechnungen)
- 110.5.8 Entgelt (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 UStG)
- 110.5.8.1 Allgemeines
- 110.5.8.2 Im Voraus vereinbarte Entgeltminderungen
- 110.5.8.2.1 Rabatt- oder Bonusvereinbarungen
- 110.5.8.2.2 Skonto
- 110.5.8.2.3 Änderung der Bemessungsgrundlage
- 110.5.9 Steuersatz oder Hinweis auf eine Steuerbefreiung(§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG)
- 110.5.10 Angabe »Gutschrift« (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 UStG)
- 110.5.11 Möglichkeit weiterer Rechnungsangaben
- 110.5.12 Keine Unterschrift erforderlich
- 110.6 Rechnungsangaben bei Sonderregelungen
- 110.7 Für die Rechnungserteilung maßgebliches Recht
- 110.8 Zeitpunkt der Rechnungsausstellung
- 110.9 Sprachvorgaben sind unzulässig!
- 110.10 Abrechnung in Form der Gutschrift(§ 14 Abs. 2 Satz 3 UStG)
- 110.11 Rechnung per Telefax
- 110.12 Elektronische Rechnungen
- 110.13 Gestaltung von Endrechnungen (§ 14 Abs. 5 UStG)
- 110.13.1 Allgemeines
- 110.13.2 Endrechnungen nach Anzahlungsversteuerung: Vorsicht vor teuren Abrechnungsfehlern!
- 110.13.3 Nebenkostenabrechnung bei gewerblichen Mietern
- 110.14 »Durchreichung« von Kosten an den Kunden
- 110.14.1 Grundlagen
- 110.14.2 Vorsicht bei der Abrechnung von durchlaufenden PostenBericht aus einer Betriebsprüfung beim Mandanten
- 110.14.2.1 Der Mandantenfall
- 110.14.2.2 Die Rechtsauffassung der OFD Karlsruhe
- 110.14.2.2.1 Allgemeines
- 110.14.2.2.2 Rechtslage ab 1.7.2010
- 110.14.2.3 Folgen für den Mandantenfall
- 110.15 Kleinbetragsrechnungen: die »250-Euro-Grenze«
- 110.16 Anlage
- 111 Rechnungsstellung in das und aus demAusland
- 111.1 Abrechnung von EU-Geschäften
- 111.1.1 Die rechtlichen Vorgaben
- 111.1.2 Und was sagt der EuGH?
- 111.1.3 Folgen für das Tagesgeschäft
- 111.2 Abrechnung von Leistungen in einem Drittland
- 111.2.1 Rechnungspflichtangabe »Hinweis auf Steuerbefreiung«
- 111.2.2 Aus deutscher/europäischer Sicht keine Besonderheiten beiLeistungsort im Drittland
- 112 Übersendung von Rechnungskopienund -zweitschriften
- 112.1 Regelungszusammenhang mit E-Rechnung
- 112.2 Die bisherigen Problembereiche
- 112.3 Das bisherige Risiko …
- 112.4 … hat das BMF beseitigt!
- 112.5 Ein mehrfacher Rechnungsversand ist damitunschädlich!
- 112.6 Der Umsatzsteuerbetrug bleibt die Grenze!
- 113 Berichtigung fehlerhafterAusgangsrechnungen
- 113.0 Auf einen Blick – alle wichtigen Neuerungen vorab!
- 113.0.1 Die rückwirkende Rechnungsberichtigung ist möglich – und dieVollverzinsung entfällt!
- 113.0.1.1 Bisherige deutsche Rechtsauffassung
- 113.0.1.2 Zur Erinnerung: Die deutschen »Strafzinsen«
- 113.0.1.3 Entscheidung des EuGH
- 113.0.1.3.1 Neutralität der Umsatzsteuer verbietet jede Belastung – aucheine solche durch Zinsen
- 113.0.1.3.2 Die materiellen Voraussetzungen sind entscheidend
- 113.0.1.3.3 Vorsteuerabzug im nächstmöglichen Erklärungszeitraum
- 113.0.1.3.4 Deutsche Finanzverwaltung gibt Differenzierungen zu!
- 113.0.1.3.5 Vollverzinsung als unangemessene Sanktion
- 113.0.1.4 Wann ist eine Rechnung eine Rechnung?
- 113.0.1.5 Bestätigung durch den BFH
- 113.0.1.6 Fazit
- 113.0.2 Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung kann auch zumNachteil gereichen
- 113.0.2.1 Sachverhalt
- 113.0.2.2 Entscheidung
- 113.0.3 Rückwirkung der Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Ausstellung und Vorsteuerabzug ohne Besitz einer ordnungsmäßigen Rechnung
- 113.0.3.1 Die neue Rechtsprechung im Überblick
- 113.0.3.2 Ordnungsmäßige Rechnung als Voraussetzung für denVorsteuerabzug
- 113.0.3.2.1 Unionsrechtliche Regelungen
- 113.0.3.2.2 Nationale Umsetzung
- 113.0.3.3 Ausnahme von dem Erfordernis des Besitzes einer ordnungsmäßigen Rechnung (objektiver Nachweis einzelnermaterieller Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug)
- 113.0.3.4 Rechnungsberichtigung oder Stornierung und Neuerteilu
- 113.0.3.4.1 Leistender Unternehmer
- 113.0.3.4.2 Leistungsempfänger
- 113.0.3.4.3 Leistungsbeschreibung
- 113.0.3.4.4 Entgelt
- 113.0.3.4.5 Gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer
- 113.0.3.5 Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs
- 113.0.3.5.1 Bei objektivem Nachweis (keine ordnungsmäßige Rechnung)
- 113.0.3.5.2 Bei einer berichtigten Rechnung mit Rückwirkung
- 113.0.3.5.3 Bei Storno und Neuerteilung einer Rechnung
- 113.0.3.5.4 Bei Rechnungen i. S. v. § 14c UStG
- 113.0.3.6 Kein rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO
- 113.0.3.7 Änderung des UStAE
- 113.0.3.8 Anwendungsfragen
- 113.1 Die Praxisfälle
- 113.2 Abgrenzung: Fehler noch vor Rechnungsversandentdeckt
- 113.3 Die Fallgruppen des Gesetzes
- 113.4 Fallgruppe 1: Berichtigung von Rechnungen imRegelfall
- 113.4.1 Nur partielle Rechnungsberichtigung möglich, aber nicht zuempfehlen!
- 113.4.2 Der Nachteil einer nur partiellen Rechnungsberichtigung
- 113.4.3 Die Praxislösung
- 113.4.3.1 Bezugnahme auf die Ursprungsrechnung
- 113.4.3.2 Verbleib der Ursprungsrechnung
- 113.4.3.3 Hinweis zum Vorsteuerabzug
- 113.4.4 Alternativ: Arbeit mit einer separaten Stornorechnung
- 113.5 Fallgruppe 2: Berichtigung von Rechnungen mit»unrichtigem« Steuerausweis
- 113.6 Fallgruppe 3: Berichtigung von Rechnungen mit»unberechtigtem« Steuerausweis
- 113.6.1 Doppelte Umsatzsteuerschuld!
- 113.6.2 Zusätzliche Zinsschuld!
- 113.6.3 »Guter Glaube« des Rechnungsausstellers ist ohne Bedeutung!
- 113.6.4 Die Fehlerbeseitigung erfordert zunächst einKundenanschreiben
- 113.6.5 Das weitere Vorgehen ist streng formell geregelt!
- 113.7 Berichtigung von E-Rechnungen
- 113.8 Fazit
- 114 Elektronische Rechnungen
- 114.0 Auf einen Blick – alle wichtigen Neuerungen vorab!
- 114.0.1 eRechnung nach dem Wachstumschancengesetz – Einvorsichtiger Ausblick auf das, was kommen könnte
- 114.0.1.1 Worum geht es?
- 114.0.1.2 Ab wann soll die Verpflichtung zur E-Rechnung gelten?
- 114.0.1.3 Und was gilt für Rechnungsempfänger?
- 114.0.1.4 Fazit
- 114.0.2 Archivierung von E-Rechnungen unter Beauftragung eines(Fremd-)Dienstleisters
- 114.0.3 Wechsel des Archivierungssystems
- 114.1 Im Grundsatz sind alle Rechnungen »gleich«
- 114.2 Innerbetriebliches Kontrollverfahren
- 114.3 Dokumentation der Prüfungshandlungen
- 114.4 Besondere Erleichterung für qualifiziert digitalsignierte Eingangsrechnungen und solche im EDIVerfahren
- 114.5 Fließender Übergang zur Prüfung des Vorsteuerabzugs
- 114.6 Aufbewahrung (Archivierung) von Rechnungen
- 114.7 Zustimmung des Rechnungsempfängers erforderlich
- 114.8 Widerspruch des Rechnungsempfängers
- 114.9 Nach Widerspruch: (berichtigte) Rechnung desAusstellers
- 114.10 Wissenswertes zur Abrundung
- 114.11 Anwendungszeitraum
- 114.12 Checklisten
- 114.13 Anlagen: Die bisherigen technischen Anforderungen …
- 115 Umgang mit E-Rechnungen nach denGoBD 2019
- 115.0 Auf einen Blick – alle wichtigen Neuerungen vorab!
- 115.0.1 Wechsel des Archivierungssystems
- 115.0.2 Die GoBD 2019
- 115.0.2.1 »Bildliches Erfassen« statt »Scannen«
- 115.0.2.2 Konvertierung von Originaldateien in Inhouse-Formate erfordertkein Aufbewahren der Ursprungsdaten
- 115.0.2.3 Aufbewahrung der strukturierten Daten statt bildhafterDokumente
- 115.0.2.4 Einzelaufzeichnung und zeitnahes Buchen von Bargeschäften
- 115.0.2.5 Erleichterungen nach Systemumstellungen u. Ä.
- 115.0.2.6 Stornierung von Buchungen
- 115.1 Nebeneinander von Papier- und E-Vorgängen
- 115.2 Allgemeines zur Archivierung von Rechnungen
- 115.3 Besonderheiten der Archivierung vonPapierrechnungen
- 115.4 Besonderheiten der Archivierung von E-Rechnungen
- 115.4.1 Die relevanten Vorgänge erkennen
- 115.4.2 Die relevanten Vorgänge separieren
- 115.4.3 Originaldaten archivieren
- 115.4.3.1 Bislang galt die strenge Auffassung der Finanzverwaltung
- 115.4.3.2 Damit bestand eine Unsicherheit
- 115.4.3.3 Erstmals mit den GoBD 2014 erleichterte das BMF dieArchivierung!
- 115.5 Gängige Dateiformate verwenden
- 115.6 »Unkaputtbarer« Datenträger
- 115.7 Datenverluste vermeiden
- 115.8 Vorsicht vor Cloudlösungen
- 115.9 Zur Informationspflicht des Steuerberaters
- 115.10 Checkliste für die Mandantenarbeit
- 116 Vorsteuerabzug
- 116.1 Kein Abzug zu hoch ausgewiesener Vorsteuer
- 116.1.1 Das Problem
- 116.1.2 Fallgruppen
- 116.1.3 Zivilrechtliche Absicherung des Leistungsempfän
- 116.1.4 Überprüfung der Person des leistenden Unternehmers
- 116.1.5 Beratungskonsequenzen aus der neuen Rechtslage
- 116.2 Überprüfung der Eingangsrechnung aufVollständigkeit
- 116.2.1 Das Gesetzgebungsverfahren
- 116.2.2 Die Abzugsfähigkeit von Vorsteuern nach der Neuregelung
- 116.2.3 Die Praxisfolgen
- 116.2.4 Keine Rechnungsnachträge durch den Rechnungsempfänger!
- 116.2.5 Resümee und Beratungskonsequenzen (Checkliste)
- 116.2.6 Aktuell: Vorsteuerabzug auch bei (vereinzelten) unzutreffendenRechnungsangaben?
- 116.3 Prüfungsschema des BFH zum Vorsteuerabzug
- 116.3.1 Zeitpunkt des Leistungsbezugs
- 116.3.2 Verwendungsabsicht
- 116.3.3 Verwendungsabsicht objektiv belegen
- 116.3.4 Änderungen der Verwendungsabsicht
- 116.4 Gelangt die Umsatzsteuer-Voranmeldungzu ungeahnter Wichtigkeit für den Vorsteuerabzug?
- 116.4.1 Wirtschaftsgüter, deren Zuordnung zum Unternehmensbereichunzweifelhaft ist
- 116.4.2 Wirtschaftsgüter, deren Zuordnung zum Privatbereichunzweifelhaft ist
- 116.4.3 Wirtschaftsgüter, die theoretisch sowohl dem Unternehmensalsauch dem Privatbereich zugeordnet werden könnt
- 116.5 Fälle der zeitgleichen (quasi »automatischen«)Entstehung des Vorsteueranspruchs!
- 116.5.1 Der Regelfall
- 116.5.2 Keine Vorsteuerautomatik in den Erwerbsfällen des § 3d Satz 2UStG!
- 116.5.2.1 Rechtsentwicklung
- 116.5.2.2 Seit 30.6.2013: Ausdrücklicher Ausschluss des Vorsteuerabz
- 116.5.3 »Falscher« igE: Nachweis der Besteuerung in den Fällen des § 3dSatz 2 UStG
- 116.5.3.1 Nur auflösende bedingte Besteuerung
- 116.5.3.2 Nachweis der Besteuerung im Bestimmungsland
- 116.5.3.3 Zeitpunkt der Korrektur
- 116.5.3.4 Verzinsung nach § 233a AO
- 116.5.3.5 Mögliche strafrechtliche Konsequenzen
- 116.6 Vorsteuerabzug aus Reisekosten
- 116.7 Vorsteuerabzug aus Bewirtungs- und Umzugskosten:Neuregelung ab 19.12.2006
- 116.8 Vorsteuerabzug bei unentgeltlichen Leistungen:Neuregelung ab 19.12.2006
- 116.9 Beschränkungen des Vorsteuerabzugs: Art. 176MwStSystRL gibt enge Grenzen vor!
- 116.10 Bei Weiterbelastung von Kosten Originalbelege anfordern?
- 116.11 Entstehung und Ausübung des Rechts zum Vorsteuerabzug
- 116.12 Kein Vorsteuerabzug aus »verlorenen Anzahlungen«!
- 116.13 Häusliches Arbeitszimmer: EuGH bejaht Vorsteuerabzug!
- 116.14 Vorsteuerguthaben: Verpflichtung zur Rückzahlung bei Abtretung
- 116.15 Kreditoren: Rechtsanspruch auf eine fehlerfreie Eingangsrechnung
- 116.16 Zivilrechtliches Zurückbehaltungsrecht Umsatzsteuerlich fehlerhafter Eingangsrechnung
- 116.17 Einzelfall-ABC: Aktuelles aus Rechtsprechung undVerwaltung
- 117 Versagung von Vorsteuerabzug und Steuerbefreiung bei Beteiligung an Steuerhinterziehung
- 118 Gemischt genutzte Grundstücke: Abschaffung der »Seeling-Gestaltungen«
- 119 Vorsteuererstattung über Direktanspruch(»Reemtsma-Anspruch«)
- 119.1 Hintergrund
- 119.2 Grundsatzurteil des EuGH vom 15.3.2007
- 119.3 Auflistung der Folgerechtsprechung des BFH
- 119.4 Rechtsauffassung des BMF
- 119.4.1 Nur Billigkeitsentscheidung?
- 119.4.2 Berücksichtigung eines eventuellen Mitverschuldens des Leistungsempfängers
- 119.4.3 Direktanspruch nur nachrangig
- 119.4.4 Akzessorietät des Direktanspruchs
- 119.4.5 Abhängigkeit des Direktanspruchs von tatsächlicher Leistungserbringung
- 119.4.6 Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs erfüllt
- 119.4.7 Fiskus (noch) bereichert
- 119.4.8 Beteiligung an einer Steuerhinterziehung
- 119.5 Änderung des UStAE
- 119.6 Anwendungsregelung
- 119.7 EuGH-Vorlage zur Reichweite des Direktanspruchs (»Reemtsma-Anspruch«)
- 119.7.1 Sachverhalt
- 119.7.2 Entscheidung
- 120 Vorsteuervergütung an deutsche Unternehmer
- 120.1 Allgemeines
- 120.2 EU-Mitgliedstaaten vs. Drittländer
- 120.3 Vorsteuer-Vergütung durch anderenEU-Mitgliedstaaten
- 120.3.1 Folgen des Brexit
- 120.3.1.1 Grundsatz
- 120.3.1.2 Ausnahme für den Warenverkehr mit Nordirland
- 120.3.2 Vergütung durch andere EU-Mitgliedstaaten
- 120.3.2.1 Formelle Voraussetzungen
- 120.3.2.2 Prüfung durch das BZSt
- 120.3.2.3 Keine Weiterleitung des Antrags
- 120.3.2.4 Eingangsbestätigung des EU-Mitgliedstaats
- 120.3.2.5 Prüfung des Antrags durch den EU-Mitgliedstaat
- 120.3.2.6 Umsatzsteuerliche Organschaften
- 120.3.3 Elektronische Antragstellung
- 120.3.3.1 Allgemeines
- 120.3.3.2 Antrag
- 120.3.3.3 Erfassen der Rechnungsdokumente als Anlagen zum Antrag
- 120.3.3.4 Upload von Belegen
- 120.3.4 »FAQ« – Die häufigsten Fragen und Antworten
- 120.4 Vergütung durch Nicht-EU-Mitgliedstaaten (»Drittstaaten«)
- 120.4.1 Grundsätzliches
- 120.4.2 Gegenseitigkeit
- 121 Der Leistungsempfänger als Steuerschuldner –die Basics
- 121.1 Entstehung der Steuer
- 121.1.1 Innergemeinschaftliche B2B-Leistungen (§ 13b Abs. 1 UStG
- 121.1.2 Andere Fälle des Steuerschuldübergangs (§ 13b Abs. 2 UStG)
- 121.2 Bemessungsgrundlage, Steuerberechnung, Steuersatz
- 121.3 Besonderheiten beim Entgelt von dritter Seite
- 121.4 Rechnungserteilung, -hinweis und -aufbewahrung
- 121.4.1 Allgemeines
- 121.4.2 Hinweis bei eigenen innergemeinschaftlichen Dienstleistungen
- 121.5 Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG)
- 121.5.1 Grundsatz: Zeitgleiche Entstehung von USt und VorSt
- 121.5.2 Ausnahme: Vorsteuerabzug durch nicht im Gemeinschaftsgebietansässige Unternehmer (§ 15 Abs. 4b UStG)
- 121.6 Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
- 121.7 Aufzeichnungspflichten
- 121.8 Buchungssätze
- 122 Besteuerung von (sonstigen) Leistungen deutscher Unternehmer im EU-Ausland
- 872–872 Geschäftsveräußerung –Gesellschaften/Gemeinschaften 872–872
- 123 Geschäftsveräußerung im Ganzen
- 124 Sonderprobleme
- 873–879 Angrenzende Rechtsgebiete 873–879
- 125 Besteuerungsverfahren nach dem UStG
- 126 Allgemeines Verfahrensrecht –Steuerstrafrecht – Zivilrecht –Berufsrecht (ABC)
- 127 Internationales Umsatzsteuerrecht
- 127.1 Umsatzsteuerrecht der anderen EU-Mitgliedstaaten:Kenntnis für deutsche Unternehmer und deren Steuerberater unerlässlich
- 127.1.1 Kenntnis der EU-ausländischen Gesetzesfassungen
- 127.1.2 Kenntnis der aus dem EU-Ausland anhängigen EuGHVerfahren
- 127.1.3 Besonderheiten des Verfahrensrechts innerhalb der EU
- 127.2 Vorsicht bei Drittlandsfragen!
- 127.3 Informationsbeschaffung
- 127.3.1 Auslandshandelskammern
- 127.3.2 Germany Trade and Invest
- 127.4 Sonderregeln für die Zuständigkeit der deutschenFinanzämter für ausländische Unternehmen
- 880–881 Downloadangebote 880–881
- 882–883 Literaturverzeichnis 882–883
- 884–896 Stichwortverzeichnis 884–896