Zusammenfassung
Das Privatrechtssystem, das die römischen Juristen entworfen haben, bildet den Grundstock an Normen, den die Zivilrechtsgesetzbücher Kontinentaleuropas und die ihnen nachempfundenen Kodifikationen in anderen Erdteilen gemein haben. Es geht daher auch heute noch die Juristen an, die sich um eine tiefere Einsicht in die Strukturen des modernen Rechts bemühen.
Durch eine Befassung mit dem römischen Privatrecht werden der Zusammenhang der einzelnen Regelungsmodelle sowie ihre Gegenkonzepte deutlich. Auf dieser Grundlage wird es möglich, ein Urteil über das eigene Recht und seine Anwendung zu gewinnen.
In der gleichen Reihe lieferbar: Schlosser, Europäische Rechtsgeschichte, 5. A.
Schlagworte
Bona civilis Codex Consuetudo Corpus Culpa fide fides Historische iuris Justinianus Pandektenwissenschaft Quästor Rechtsschule Venire contra factum proprium- 1–4 Einleitung 1–4
- 117–135 § 8. Kaufvertrag 117–135
- 193–211 § 12. Deliktsrecht 193–211
- 255–266 § 15. Sicherungsrechte 255–266
- 266–275 § 16. Nutzungsrechte 266–275
- 275–288 § 17. Ehe 275–288
- 300–315 § 19. Erbfolge 300–315
- 315–333 § 20. Testamentsrecht 315–333
7 Treffer gefunden
- „... beiden klassischen Rechtsschulen, die nach sei-nem vergleichsweise bedeutungslosen Nachfolger Proculus ...” „... die „proku-1314§ 1. Das Recht von Rom 11lianische“ genannt wird. Namensgeber der anderen Rechtsschule ...” „... sabinianische Rechtsschule von Gaius Octavius IavolenusPriscus (Javolen), die prokulianische von Lucius Neratius ...”
- „... Universität in Konstantinopel und Dorot-heus von der Rechtsschule in Beryt, verfasst und noch kurz vor ...” „... Ausgang nimmt sievon der Rechtsschule in Bologna. Hier beschäftigt sich der später alsVater der ...” „... ausgebildete und um 1170 gestorbe-ne Placentinus lehrt. Später wird Orléans zur bedeutendsten Rechts-schule in ...”
- „... hereditatis petitio (Erbschaftsklage)19.26Historische Rechtsschule 3.9Huber, Eugen 3.12Humanismus 2.11Hypothek ...” „... Rechtsgrund 11.21 ff.Rechtsmängelhaftung 8.1, 8.14 ff.,10.23 f., 12.29, 15.13Rechtsschulen 1.14 f., 14.8 ff ...”
- „... , der Mitbegründer und herausragender Vertreter der sogenanntenHistorischen Rechtsschule ist. Ihr ...”
- „... der prokulianischen Rechtsschule,der im Gegensatz zu Proculus (Rn. 1.14) glaubt, schwere Nachlässig-12 ...”
- „... Geschlechtsreife. Sie wird von den Juristen der sabinianischenRechtsschule (Rn. 1.14) im Einzelfall beurteilt, von ...”
- „... umstritten: Während die Vertreter der sabi-nianischen Rechtsschule eine automatisch eintretende Befreiung ...”