Zusammenfassung
Zum Werk Der Band der beliebten Reihe behandelt das Recht der unerlaubten Handlungen (§§ 823 ff. BGB) sowie die allgemeinen Regelungen des Schadensrechts (§§ 249 ff. BGB), die auch für vertragliche und quasivertragliche Ansprüche gelten. In examenstypischer Form mit vielen "großen" Fällen und eingestreuten Beispielen wird die verbreitet für komplex gehaltene Materie der außervertraglichen Schadensersatzhaftung verständlich aufbereitet. Über die Falllösungen hinaus, wird der wesentliche Lernstoff auch im Rahmen von systematischen Übersichten dargestellt. Das Werk ist daher zugleich ein ("voll abdeckendes") systematisches Lehrbuch und eine Klausurensammlung. Das Schadensrecht als Teil des allgemeinen Schuldrechts ist eine der praktisch wichtigsten Materien des Zivilrechts, die dennoch im Unterricht und in der Examensvorbereitung häufig nur oberflächlich behandelt wird. Inhalt
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Rechtsgüter des § 823 I BGB
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Verletzungshandlungen, Kausalität
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Verletzung eines Schutzgesetzes (§ 823 II BGB)
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Haftung für Verrichtungsgehilfen (§ 831 BGB)
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Haftung mehrerer (§ 830 BGB)
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Gefährdungshaftung, Produkt- und Produzentenhaftung
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Haftung im Straßenverkehr
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Schadensberechnung
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Umfang des Ersatzanspruchs, Mitverschulden (§ 254 BGB)
Vorteile auf einen Blick
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Delikts- und Schadensrecht examensnah und kompakt aufbereitet
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didaktischer Aufbau: Lernen am großen Fall mit Lösung
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mit examenstypischer Auswertung aktueller Gerichtsentscheidungen
Zur Neuauflage Die Neuauflage bringt das Werk auf den aktuellen Stand von Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur. Schwerpunkt der Überarbeitung sind die vielfältigen delikts- und schadensrechtlichen Fragestellungen, die sich aus neuerer Rechtsprechung ergeben; so wird etwa dem sog. "Dieselskandal" ein neuer Fall nachgebildet. Zielgruppe Für Studierende zur Examensvorbereitung.
- 291–297 Stichwortverzeichnis 291–297
8 Treffer gefunden
- „... Wiederbefüllung des Teiches erfordern. S meint, er könne für die Folgen eines Natur-ereignisses nicht ...” „... aus dem Verursachungsprinzip oder aus der Verantwortung einer Person für die störende Sache ergibt:657 ...” „... eine Person zwar nicht selbst gehandelt hat, durch ihren maßgeblichen Willen aber den ...”
- „... kann. Dies betrifft etwa Verletzungen des Allgemeinen Persönlichkeits-rechts, in denen u. U. ein ...” „... Natur zu beheben, und nur nachrangig durch Wertersatz in Geld.4▪ Zu beachten ist schließlich auch das ...” „... natürliche Betrachtung, die erst in den weiteren Prüfungsschritten einer normativen Bewertung und ggf ...”
- „... im Einzelfall abhängig.aa) Allgemeines PersönlichkeitsrechtDer Schutz der persönlichen oder ...” „... Persönlich-keitsschutzes zu schließen, hat der BGH das Allgemeine Persönlichkeitsrecht als sonstiges Recht i. S. v. § 823 ...” „... nur natürlichen Personen, sondern im Grundsatz auch juristischen Personen zustehen (als sog ...”
- „... . – juristischer Personen 42 – Persönlichkeitssphären 52 f. – postmortales Persönlichkeitsrecht, s. dort ...” „... f.Unternehmenspersönlichkeitsrecht, s. Allgemeines Persönlichkeitsrecht, juristischer PersonenUrlaubszeit, vertane 585Venire contra ...” „... f.Organisationsverschulden 500295StichwortverzeichnisPerson der Zeitgeschichte, s. Recht am eigenen BildPersonenschäden 633 ...”
- „... Bundes (WHG) hat folgenden Wortlaut: „1Jede Person darf oberirdische Gewässer in einer Weise und in einem ...” „... keinen spezifisch öffentlich-rechtlichen Gehalt, sondern ist rein privatrechtlicher Natur.579 Die beiden ...” „... des B voraus. Die Zurechnung deliktischen Verhaltens richtet sich bei juristischen Personen des ...”
- „... Organmitglied sind, denen aber ein organartiger Funktionskreis zugewiesen ist (organ-ähn liche Personen).361 ...” „... organähnliche Person der Volkswagen AG (oder eines anderen Herstellers) zurechnungs-relevante Kenntnis von dem ...” „... hinreichend gehalten, bei der Volkswagen AG hätten gem. § 31 BGB zurechnungsrelevante Personen (s.o.) den ...”
- „... demgegenüber den Eingriff in die Persönlichkeits-sphäre in das Belieben des Kaufhausbetreibers bzw. seiner ...” „... Ergebnis darf die B-AG also zwar – aus Gründen des Persönlich-keitsrechts- und Besitzschutzes – nicht ...” „... Rechtsnatur dieser Rücknahme – nach zutr. h. M. rein tat-sächliche Äußerung des natürlichen Besitzwillens (vgl ...”
- „... hervorgerufen wurde. Bei natürlicher Betrachtung kann 87 BGH NJW 2013, 1302 (1303); BGHZ 129, 353 (358 ff ...” „... Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet.“ Gegen diese Pflicht hat die ...”