Zusammenfassung
Erbrecht ist Sukzessionsrecht in der Zeit.
Das Lehrbuch stellt die Interessen der Akteure in den Mittelpunkt der Betrachtung und verdeutlicht, dass im Erbrecht die vorausschauende Gestaltung im Zentrum stehen sollte. Neben der Darstellung der Grundsätze und der Systematik des Rechtsgebietes werden die vielfältigen Verbindungen zu verwandten Rechtsgebieten aufgezeigt. Kapitel zum Landwirtschaftserbrecht, zur Unternehmensnachfolge, zum Europäischen und zum Internationalen Erbrecht sowie zur Stiftung von Todes wegen runden das Werk ab.
Folgende Neuerungen sind berücksichtigt:
-
Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
-
Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts
-
Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts
Zum leichteren Verständnis tragen praxisbezogene Fallbeispiele und zahlreiche Schaubilder bei. Von dem Werk profitieren sowohl erfahrene Praktiker als auch Berufsanfänger. Studierenden gibt das Werk eine wertvolle Hilfestellung vor allem bei der strukturierten Erfassung und Vertiefung des Erbrechts.
Professor Dr. Knut Werner Lange ist Ordinarius an der Universität Bayreuth.
- 1079–1092 Sachverzeichnis 1079–1092
5 Treffer gefunden
- „... Landwirtschaftserbrechts keine staatlichen oder öffentlichen Interessen verfolgt werden. Die Vorschriften bezwecken weder ...” „... Wirtschaftswert zwischen 5.000 und 10.000 EUR erhalten die Hofei-genschaft durch entsprechende, öffentlich ...” „... nicht vom öffentlichen Glauben des Grundbuchs erfasst. Gibt der Eigentümer die negative Hoferklärung ab ...”
- „... Pflichtteilsansprüche der Kinder sichern?, DNotZ 1904, 424; Jung/Szalai, Errichtung öffentlicher Testamente durch ...” „... nach § 2247 und das öffentliche, vor einem Notar zu errichtende Testament nach § 2232. Zwi-schen beiden ...” „... gekommen, dass das privatschriftliche und das öffentliche Testament gleichwertig sind. Daher kann ein ...”
- „... Zu-stimmungsrecht zu. Liegt die Vollziehung im öffentlichen Interesse, so steht nach § 2194 S. 2 auch der nach ...” „... Schleswig ErbR 2020, 347 (348); ein öffentliches Interesse besteht insbesondere, wenn die Auflage einem ...” „... zweimal an den Wallfahrtsort Lourdes pilgern soll, um für die Gesundheit seiner Kinder zu beten. S ...”
- „... , der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann.33 Für die Einsicht in ein öffentliches Testament ...”
- „... überwiegender Auffassung in analoger Anwendung des § 2198 Abs. 1 in öffentlich beglaubig-ter Form nur gegenüber ...” „... Enkel E 1 und ihre Enkelin E 2, als Erben ein. Monate nach dem Tod der S bringt E 2 einen gesunden Sohn ...”