Zusammenfassung
Zum Werk Das Buch verbindet übersichtliche Information mit der Erörterung der wichtigsten Probleme des Familienrechts. Kleine Beispielsfälle machen die Rechtsfragen anschaulich. Aufgrund der eingängigen Darstellung eignet sich der Band sowohl für die erste Einarbeitung als auch für die Wiederholung des Stoffs vor dem Examen. Der Band deckt den Pflichtfachstoff für die beiden Juristischen Staatsprüfungen zum materiellen Familienrecht ab. Behandelt werden insbesondere die ehelichen Rechtsbeziehungen einschließlich der möglichen Vertragsgestaltungen, das eheliche Güterrecht, Scheidung und Scheidungsfolgen, das Abstammungsrecht, das Eltern-Kind-Verhältnis sowie das Unterhaltsrecht. Inhalt
-
Verlöbnis und Eheschließung
-
Eheliche Gemeinschaft
-
Eheliches Güterrecht
-
Scheidung und Trennung
-
Eingetragene Lebenspartnerschaft
-
Nichteheliches Zusammenleben
-
Abstammungsrecht
-
Elterliche Sorge
-
Umgangsrecht
-
Unterhaltsrecht
-
Vormundschaft, Betreuung
Vorteile auf einen Blick
-
klare, verständliche Darstellung
-
zahlreiche Fallbeispiele, Übersichten und Prüfungsschemata
-
ausbildungs- und prüfungsrelevante Bereiche im Schwerpunkt
Zur Neuauflage Die Neubearbeitung berücksichtigt bereits die zahlreichen Rechtsänderungen durch das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, das am 1.1.2023 in Kraft tritt. Zielgruppe Für Studierende. Auch für Praktikerinnen und Praktiker als Update des aktuellen Stands.
- Kapitel Ausklappen | EinklappenSeiten
- 1–16 Einleitung 1–16
- 16–245 Teil I. Das Eherecht 16–245
- 245–248 § 47. Einführung 245–248
- 547–560 Sachverzeichnis 547–560
17 Treffer gefunden
- „... keine gerichtlichen Sorgerechtsentscheidungen abge-ändert werden. Ist das Sorgerecht zum Beispiel durch ...” „... Sorgerechts-gestaltung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Auch wenn die Be-gründung der gemeinsamen Sorge insgesamt ...” „... lebt,möchte, dass das Kind zu ihm und seiner Familie zieht und möchte auch dasalleinige Sorgerecht.Hier wäre ...”
- „... Namensänderung anschließt.2. Änderungen des Sorgerechts. Veränderungen im Sorgerechtlassen den Geburtsnamen des ...” „... Funktiondes Sorgerechts. Sind also, wie üblich, die Eltern gemeinsam sorgebe-rechtigt, so bestimmen sie durch ...” „... imZeitpunkt der Namensbestimmung das gemeinsame Sorgerecht inne-haben.Beispiel: Frau Adorf und Herr Biedermann ...”
- „... Ta-gesabläufe verlangt werden.Bei gemeinsamem Sorgerecht kann sich ein Auskunftsinteresse eines Eltern-teils ...” „... 2018, 757). Ob sich aus dem gemein-samen Sorgerecht ein besonderer, über § 1686 hinausgehender ...” „... ). Das gilt unabhän-gig davon, ob sie das Sorgerecht innehaben oder nicht. Der be-schränkt ...”
- „... elterlicheSorgerecht ist zwar das wichtigste, aber nicht das einzige Feld, aufdem sich die elterliche Verantwortung ...” „... , auch wenn er kein Sorgerecht in-nehat, zeigt das Recht jedes Elternteils, von dem anderen Auskunftüber ...” „... Handeln dar(BVerfG NJW 1995, 1342, 1343). Art. 6 II GG verbürgt nicht nurdas Sorgerecht, sondern die ...”
- „... kleinere Schwester zur Seite: Pflegschaft bedeutetSorgerecht für einen beschränkten Kreis von ...” „... Sorgerecht entzogen werden),c) oder wenn der Familienstand des Minderjährigen nicht zu ermit-teln ist ...” „... Sorgerecht nicht dem anderen allein zustehtbzw. an ihr zu übertragen ist ("Rn. 932ff.). Vormundschaft kommt ...”
- „... gemeinsamem Sorgerecht ......... 364§ 67. Elternwille und Selbstbestimmung ...” „... ........................................................................... 407II. Das Sorgerecht – kein obligatorisches Thema des Schei-dungsverfahrens ...” „... .................................................................. 408III. Fortdauer der gemeinsamen Sorge kraft Gesetzes ........... 408IV. Alleiniges Sorgerecht auf ...”
- „... , 1114Missbrauch– elterliches Sorgerecht 906–908Misshandlung des Kindes 804Mitarbeit, familiäre ...” „... , 1091, 1104Sonderbedarf 501, 1062, 1097Sondergut 234Sorgeerklärung 768–777Sorgerecht s. elterliche ...” „... – eheliche Gemeinschaft 128–131– Güterrecht 238–244– nichteheliche Lebensgemeinschaft578–582– Sorgerecht 777 ...”
- „... automatisch das gemeinsame Sorge-recht für das Kind (§ 1626a I Nr. 2). Das ist vor allem für die Fälle ...” „... elterliche Sorgerecht nicht zusteht, seies allgemein, sei es bezogen auf Abstammungsfragen, muss die ...” „... Mutter das Sorgerecht gemeinsam aus. Nun möchte Herr Seiler die Vater-schaft des Herrn Meister ...”
- „... derMöglichkeit, das gemeinsame Sorgerecht zu erwerben, ist ein wesent-licher Unterschied zur ehelichen ...”
- „... (SorgeRG)vom 18.7.1979 (BGBl. I 1061), in Kraft seit 1.1.1980 – Neues Verständnis deselterlichen Sorgerechts ...”
- „... derMöglichkeit, das gemeinsame Sorgerecht zu erwerben, ist ein wesent-licher Unterschied zur ehelichen ...”
- „... zerrüttetenEheverhältnissen. Zudem nährt die Konstruktion des „gemeinsamenSorgerechts nach der Scheidung“ ("Rn. 942) die ...” „... . Elterliche SorgeDas elterliche Sorgerecht betreffend entstehen zwischen getrenntlebenden Ehegatten ähnliche ...” „... Probleme wie unter Geschiedenen. Ha-ben, wie üblich, die Ehegatten das Sorgerecht gemeinsam ausgeübt,so ...”
- „... Sorgerecht zurück zu übertragen, soweites dem Kindeswohl nicht widerspricht, anderenfalls dem Kind ...” „... : Pflegschaft bedeutetSorgerecht für einen beschränkten Kreis von Angelegenheiten. DiePflegschaft kann für ...” „... Sorge-rechtsverhältnis steht die Pflegschaft (§§ 1809 bis 1813; 1882 bis1888) gleichsam als kleinere Schwester zur Seite ...”
- „... besteht das gemeinsameSorgerecht der Eltern weiter, sofern nicht bei Elterntrennung die Al-leinsorge eines ...” „... Meinungsverschieden-heiten im Bereich des elterlichen Sorgerechts, "Rn. 839).§ 22. Haushaltsführung und Berufsleben1. Sorge ...”
- „... besteht das gemeinsameSorgerecht der Eltern weiter, sofern nicht bei Elterntrennung die Al-leinsorge eines ...”
- „... ("Rn. 561).2. Mitsorgerecht. Übt ein Lebenspartner das alleinige Sorgerechtfür sein minderjähriges Kind ...”
- „... . 561).2. Mitsorgerecht. Übt ein Lebenspartner das alleinige Sorgerechtfür sein minderjähriges Kind aus, so ...”