Zusammenfassung
Kenntnisse im Schadensersatzrecht werden spätestens im Referendariat, aber auch schon im Studium für eine erfolgreiche Bearbeitung vieler Fälle benötigt. Diese klar strukturierte Darstellung gibt die Möglichkeit des schnellen Zugriffs auf prüfungsrelevante Fragen dieses Rechtsbereichs.
Immer wieder ist im Schadensersatzrecht zu klären,
wann ein Schaden überhaupt vorliegt,
welches Interesse zu ersetzen ist,
ob der Schädiger den eingetretenen Schaden zurechenbar verursacht hat und
in welcher Art und in welchem Umfang Schadensersatz zu leisten ist.
Die §§ 249 ff. BGB werden in diesem Werk umfassend und bezogen auf verschiedene zivilrechtliche Anwendungsfälle erläutert. Vertiefungswissen zu einzelnen Wahl- und Praxisbereichen (z.B. Kartellrecht, Unternehmenskauf) ist gesondert gekennzeichnet. Prof. Dr. Oliver Brand, LL.M., ist Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Privatversicherungsrecht, Wirtschaftsrecht und Rechtsvergleichung an der Universität Mannheim.
- 5–26 § 2 Grundsätze 5–26
- 117–126 § 8 Schadensminderung 117–126
- 151–164 § 10 Schadensregress 151–164
- 165–172 § 11 Prozessuale Fragen 165–172
- 179–185 Sachverzeichnis 179–185
4 Treffer gefunden
- „... ersatzfähig ist, gilt nicht ausnahmslos. So wird dem haushaltsführenden Ehegatten ein Anspruch auf ...” „... werden, da im Falle der Verletzung des haushaltsführenden Ehegatten sein Ehepartner nicht aus §§ 844, 845 ...” „... Haushaltsführenden hat der überlebende Ehegatte den Anspruch (§ 844 Abs. 2 BGB). Vertiefungswissen: Nach h.M. lässt ...”
- „... ; 12/11 Haushaltsführender Ehegatte 5/39b; 6/43 Haushaltsprivileg 10/11 Heilungschance 5/2; 5/43 ...” „... Summeninteresse 6/1 ff. Teilnahme an gefährlichen Sportarten 9/21 Tiere 6/17 Tod des Haushaltsführenden9/31 ...”
- „... Haushaltsführung eine Unterhaltspflicht erfüllt wird (näher → § 7 Rn. 53). Grundsätzlich irrelevant ist, ob der ...” „... Tätigkeit im Haushalt unmöglich, ist diese als Haushaltsführungsschaden zu ersetzen, wenn mit der ...”
- „... (normativen) Haushaltsführungsschaden als Eigenschaden einzugehen (→ § 6 Rn. 43). Bei unselbständig ...”