Zusammenfassung
Dieses Lernbuch vermittelt das für Studium und Examen erforderliche Wissen zum Allgemeinen Teil des Strafrechts und schließt an die Lernbücher derselben Autoren zum Besonderen Teil I und zum Besonderen Teil II an. Es eignet sich sowohl für den Einstieg in die Materie als auch für deren rasche Wiederholung während der Examensvorbereitung.
Der systematische Aufbau mit zahlreichen
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Prüfungsschemata
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Fallbeispielen mit Lösungen
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Definitionen sowie
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Rechtsprechungs- und Literaturempfehlungen
verschafft einen umfassenden Überblick. Ein eigener Abschnitt zur Klausurbearbeitung
und -technik rundet die Darstellung ab.
Prof. Dr. Dr. Eric Hilgendorf ist Inhaber des Lehrstuhls für Strafrecht, Strafprozessrecht, Rechtstheorie, Informationsrecht und Rechtsinformatik an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg. Prof. Dr. Brian Valerius ist Inhaber des Lehrstuhls für Strafrecht, Strafprozessrecht und Medizinstrafrecht an der Universität Bayreuth.
- 1–20 § 1. Einführung 1–20
- 132–150 § 8. Irrtumslehre 132–150
- 195–231 § 10. Versuch 195–231
- 279–288 § 13. Konkurrenzen 279–288
- 303–310 Sachverzeichnis 303–310
14 Treffer gefunden
- „... § 9. Täterschaft und TeilnahmeA. GrundlagenAusgewählte Entscheidungen: BGH NStZ 2006, 94 ...” „... Eigen-schaft als Amtsträger.90C. TeilnahmeAusgewählte Entscheidungen: BGHSt 19, 339 (Aufstiftung); 37, 214 ...” „... Tatbestand der Teilnahme.Auf diese zwei Voraussetzungen muss sich nach allgemeinen Grundsät-zen (→ § 4 Rn. 63 ...”
- „... (→ § 11 Rn. 91) – die Schuld entfallen.30C. Täterschaft und TeilnahmeEine Teilnahme am ...” „... hierzu BGHSt 39, 322 (323 ff.).6768§ 12. Fahrlässigkeitsdelikte274IV. TeilnahmeDa gemäß § 11 Abs. 2 StGB ...” „... die Teilnahme am Straßenverkehr), zumal es unmöglich ist, im zwischenmenschlichen Miteinander ...”
- „... Rengier StrafR AT § 49 Rn. 63.95969798G. Täterschaft und Teilnahme 255G. Täterschaft und TeilnahmeEin ...” „... Teilnahme an einem Suizid ist mangels vorsätzlicher rechts-widriger Haupttat straf los. Demzufolge kann auch ...” „... . Auch eine Teilnahme sei in diesem Fall nicht ausgeschlossen, sondern als sukzessive Beihilfe an der ...”
- „... Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte.(2) 1Die Teilnahme ist ...” „... die Teilnahme das deutsche Strafrecht, auch wenn die Tat nach dem Recht des Tatorts nicht mit Strafe ...” „... durch Ausweitung des § 5 StGB entschärft (→ § 2 Rn. 16).Den Begehungsort der Teilnahme regelt § 9 Abs. 2 ...”
- „... TeilnahmeTatherrschaft setzt die finale Steuerung des tatbestandsmäßigen Ge-schehens voraus oder mit anderen Worten das ...” „... alsbald Abwehrmaßnahmen getrof-fen werden (→ § 5 Rn. 74).E. Täterschaft und Teilnahme 297III ...” „... Teilnahmewillen (animus socii) zur Tat beiträgt, die Tat demzufolge als fremde (veranlassen oder fördern) will ...”
- „... Teilnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 151A. Grundlagen ...” „... Täterschaft und Teilnahme . . . . . . 1521. Grundlagen ...” „... Merkmale . . . . . . . . . . . . 177C. Teilnahme ...”
- „... Rücktritt vom Versuch 10 70Selbsthilfe 5 60Teilnahme 9 116Teilnahme an Erfolgsqualifikation 12 71Unechtes ...”
- „... Erfolgsqualif ikation 1 65; 12 52, 56 – Teilnahme an 12 69 ff. – Versuch der 12 82 ff.erfolgsqualif izierter ...” „... , 47 ff.Täterschaft 9 2, 18 ff. – Abgrenzung zur Teilnahme 9 6 ff. – mittelbare 9 2, 24 ...” „... . – umgekehrter 8 6; 10 24Tatzeit 2 23Teilbarkeit 4 94; 8 5, 33; 9 69; 10 66Teilnahme 9 4 – an ...”
- „... wird dies zwischen Täterschaft und Teilnahme und zwischen Anstiftung und Beihilfe, zwi-schen aktivem ...”
- „... die Teilnahme nach §§ 26, 27 StGB oder die dem Mittäter gemäß § 25 Abs. 2 StGB zurechenbare ...”
- „... eine Teilnahme an der entschuldigten Handlung möglich.Entschuldigungsgründe haben mit den ...”
- „... keine Teilnahme an der Tat mehr möglich wäre. Dadurch entstünde eine Strafbarkeitslücke für bösgläubige ...”
- „... . Außerdem setzen Anstiftung und Beihilfe eine rechts-widrige Tat voraus (§§ 26, 27 StGB). Eine Teilnahme an ...”
- „... Täter setzt also zu demselben Zeitpunkt an, zu dem der Anstifter wegen der Akzessorietät der Teilnahme ...”