Zusammenfassung
Erstmals beschreibt in diesem Buch ein islamwissenschaftlich geschulter Jurist Entstehung, Entwicklung und gegenwärtige Ausformung des islamischen Rechts. Mathias Rohe erläutert die wichtigsten islamischem Rechtsquellen und Rechtsfindungsmethoden und schildert in Grundzügen die Regelungsbereiche des klassischen islamischen Rechts: Ehe- und Familienrecht, Erbrecht, Vertrags- und Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht, Eigentumsrecht, Strafrecht, Staats- und Verwaltungsrecht, Fremden- und Völkerrecht. Dabei kommen auch grundlegende Unterschiede zwischen Sunniten, Schiiten und anderen Richtungen zur Sprache. Sein besonderes Augenmerk gilt den Regelungen für Muslime in einer nichtislamischen Umgebung, vor allem in Deutschland. Ein Ausblick auf Perspektiven des islamischen Rechts in einer globalisierten Welt beschließt dieses anschaulich geschriebene Standardwerk. Für die vorliegende dritte Auflage wurde das Buch überarbeitet, aktualisiert und erweitert. „Mathias Rohe hat ein ausgezeichnetes Buch über die wichtigsten Schattierungen der Scharia verfasst. Dessen Lektüre ist Pflicht für jeden, dem ernsthaft an der Integration gelegen ist.“ (Andreas Zielke, Süddeutsche Zeitung) „Wer Aufklärung verschenken will, möge zum christlichsten aller Feste das Buch von Matthias Rohe unter den Baum legen. (…) Es hat das Zeug zu einem Standardwerk. Und es füllt eine Lücke, die Missverständnisse und die einseitige Wahrnehmung konservativer Islamauslegung reißen.“ (Thoralf Schwanitz, Andreas Kurz, Financial Times Deutschland)
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- 16–17 Vorwort 16–17
- 21–28 I Zu diesem Buch 21–28
- 295–298 I. Einführung 295–298
- 426–442 Dank 426–442
- 445–446 Abkürzungen 445–446
- 447–562 Anmerkungen 447–562
- 563–598 Literatur 563–598
- 599–610 Glossar 599–610
- 611–617 Personenregister 611–617
- 618–636 Sachregister 618–636
10 Treffer gefunden
- „... al-Qarahawj. Er stellt sich hierbei gegen die Tendenz, aus jeglichem Handeln des Propheten und seiner ...” „... Handelns jeweils zu berücksichtigen. Änderten diese sich, so änderten sich auch die Bedingungen für die ...” „... Übernahme. Die Richtigkeit dieser Ansicht ergebe sich schon aus dem Handeln der in der Sunna besonders ...”
- „... Tonfall häufig religionsskeptische bis religionsfeindliche Züge annahm. Derart motiviertes Handeln wurde ...” „... Festhalten an einer eher kulturell als religiös zu deutenden Praxis handeln. Nur eine sehr kleine Zahl von ...”
- „... rechtmäßiges Handeln nicht zu Ersatzansprüchen führen dürfe; gewähre man sie hier, so werde dadurch ein ...” „... Vorschriften wird bei einigen Aspekten des Vertragsrechts deutlich. Auch zivilrechtlich relevantes Handeln ...” „... transzendente Vorschriften: Rechtliches Handeln bleibt auch dann wirksam, wenn es missbilligt wird; die ...”
- „... Verboten so handeln. An anderer Stelle187 betont al-Šafi}j, der istihsan außerhalb eines auf Koran oder ...” „... begründet mit erstrebenswerter Vermehrung des Nachwuchses,Vermeidung unmoralischen Handelns und Absicherung ...”
- „... Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen. Bei der Einschränkung religiös motivierten Handelns – auch bei der ...” „... Ehefrau nur Objekt des Handelns ohne eigene Rechte ist.58 Das Kammergericht Berlin hat sich sogar ...” „... religionskonformen Handelns erzielt werden. Vorteile der Marktteilnahme solcher im Inland agierenden und ...”
- „... dass alle Muslime, wenn sie es versuchen, ihn verstehen und ihm gemäß handeln können. Dies ist also ein ...”
- „... Rechtsgelehrten die letzte Entscheidung über die Legitimität kalifalen Handelns überlassen wollten. Der ...” „... gegen Kadavergehorsam gegenüber dem unrecht handelnden Herrscher in den Dingen aus, die Gott zur Pflicht ...”
- „... Magisterarbeit zum Thema «Religiöse Legitimation staatlichen Handelns – Ägyptische Fatawa zu den ...”
- „... , gemeinschaftlich handelnde 131 Tatversuch 130 tauba siehe Reue taulj+ 101 Tausch (muqayada) 108 (Geld-)Tausch (varf ...”