Zusammenfassung
Aus dem Inhalt
Das Werk beinhaltet eine Gesamtdarstellung des erforderlichen Wissens für das Erste Juristische Examen aus allen Gebieten des Öffentlichen Rechts. Durch die Behandlung aller Teilbereiche werden Zusammenhänge verdeutlicht, die bei der getrennten Beschäftigung verloren gehen. Ein Schwerpunkt wurde auf die Beherrschung von Strukturen und der Systematik gelegt, die es ermöglicht „unbekannte“ Fälle zu lösen.
Aktuelle Entwicklungen wurden in die vorhandene Struktur eingepasst. Besonders wurden die Entscheidungen des BVerfG und des EuGH zum PSPP-Programm sowie die neueste Rechtsprechung zu Coronabeschränkungen und zu den in Folge des Klimabeschlusses des BVerfG sowie des aktuellen Koalitionsvertrags zu erwartenden Klimaschutzmaßnahmen eingearbeitet. Weiter wurden die aktuellen Rechtsentwicklungen zur Studienplatzvergabe, zur Angreifbarkeit von bauplanerischen Festsetzungen des Maßes der Nutzung, zu klarstellenden Verwaltungsakten, zu Stadionverboten und zu „Reichsbürgern“ berücksichtigt. Außerdem wird auf die in den Polizeigesetzen von Bayern und NRW neu eingeführte „latente Gefahr“ eingegangen.
Der Autor Prof. Dr. Walter Frenz ist ordentlicher Professor an der RWTH Aachen und lehrt dort Öffentliches Recht.
- 1–5 Einführung 1–5
- 485–493 Entscheidungssammlung 485–493
- 493–518 Sachverzeichnis 493–518
3 Treffer gefunden
- „... . Keine tatsächlichen und allein normabhängigen Umstände . . . . . . . . . . . . . . . 1674. Das „Recht am ...” „... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1951. Doppelte Rechtfertigung und kein in dubio pro libertate mehr . . . . . . . . . . . . . 1952 ...” „... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 339IV. Keine Vorwegnahme der Hauptsache ...”
- „... Zweck der Norm her direkt dann ergehen, wenn die Erschöpfung desRechtsweges gar keine Abhilfe schaffen ...” „... herbei. Ebenso müssen sich selbst Prominente nichtschwer beleidigende Kommentare ohne Abwägungmit ihrem ...” „... Evidenzkontrolle auf offenbare Auslegungsfehler durch (® Rn. 823f.). Es sieht hier keinenGrund zur Beanstandung ...”
- „... .§ 1 Europarechtliche Normen7Staatsgewalt nicht derart beschnitten werden, dass ihr faktisch kein ...” „... undunterliegt daher den Entscheidungen des Deutschen Bundestages. Dieser darf daher keine finanz-wirksamen ...” „... keine unüber-schaubaren haushaltsbedeutsamen Belastungen entstehen. Zudem dürfen diese nicht antizipiert ...”