Öffentliches Recht
Staatsrecht, Verwaltungsrecht, Verwaltungsprozessrecht und Europarecht mit Übungsfällen
Zusammenfassung
Öffentliches Recht
Dieses Lehrbuch ist ideal zur Vorbereitung auf Prüfungen im öffentlichen Recht. Es behandelt die Kernbereiche des öffentlichen Rechts:
Staatsrecht
Verfassungsprozessrecht
Allgemeines Verwaltungsrecht
Staatshaftungsrecht
Verwaltungsprozessrecht
Europarecht
In klarer und leicht verständlicher Sprache werden die besonders prüfungsrelevanten Probleme und Fallkonstellationen behandelt. Zahlreiche Hervorhebungen, Fallbeispiele sowie vor allem Übersichten und Prüfschemata bieten eine ideale Lernhilfe. Bei den Übungsfällen mit Musterlösungen handelt es sich um Originalklausuren. Sie vermitteln zugleich exemplarisch die für die Lösung von Fällen erforderliche Technik.
Das Buch eignet sich sowohl für Anfänger, die sich die zentralen Teilgebiete des öffentlichen Rechts sukzessive erarbeiten wollen, als auch für Fortgeschrittene, denen an einer raschen und konzentrierten Wiederholung und Prüfungsvorbereitung gelegen ist.
Die Neuauflage enthält zahlreiche und grundlegende Aktualisierungen. Dies betrifft etwa die grundgesetzliche Staatspflicht zum Klimaschutz, die Bedeutung der Unionsgrundrechte für Verfassungsbeschwerden, die Grenzen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts gegenüber dem Grundgesetz, den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Neutralität und Sachlichkeit von Amtsträgern sowie das Hausrecht, die Polizei- und die Sitzungsgewalt der Parlamentspräsidenten – auch im Hinblick auf zahlreiche Corona-Schutzanordnungen in Parlamentsgebäuden. Prof. Dr. Steffen Detterbeck lehrt Staats- und Verwaltungsrecht an der Philipps-Universität Marburg und ist Richter am Hessischen Staatsgerichtshof.
- 363–618 Teil 2: Verwaltungsrecht 363–618
- 619–710 Teil 3: Europarecht 619–710
- 711–818 Teil 4: Übungsfälle 711–818
- 819–831 Stichwortverzeichnis 819–831
6 Treffer gefunden
- „... Handelns (funktioneller Behördenbegriff). Auf die organisatorische Einordnung der handelnden Stelle kommt ...” „... „öffentlich-rechtliches Handeln” allerdings nur sehr selten problematisch. Besteht zwischen der handelnden Behörde und dem ...” „... Personen des öffentlichen (und auch privaten) Rechts handeln durch ihre Organe. Diese wiederum handeln ...”
- „... Privatrechtliches Handeln der Verwaltung .............................................. 845 § 25 Subventionsrecht ...” „... .................................................................................................... 844 § 24 Privatrechtliches Handeln der Verwaltung ........................................... 845 ...” „... I. Kategorien privatrechtlichen Handelns der Verwaltung ...................... 845 II. Rechtsschutz ...”
- „... Züchtens, Handelns sowie Haltens und der Anschlussfrage, was mit den betreffenden Tieren zu geschehen hat ...” „... Streitigkeit handeln. Bei der Beschlagnahme von S hat der Beamte H gegenüber B hoheitlich gehandelt. Zwischen ...” „... FBA ist auf die Beseitigung der unmittelbaren rechtswidrigen Folgen öffentlich-rechtlichen Handelns ...”
- „... Rechtssätze4 gebunden. Der materielle Rechtsstaatsbegriff besagt, dass sich jegliches staatliche Handeln ...” „... Gesetzesbindung hat eine zweifache Bedeutung: Zum einen muss die Exekutive so handeln, wie es ihr die Gesetze ...” „... vorschreiben (Handlungspflicht)26. Zum anderen darf die Exekutive, wenn sie handelt – auch wenn dieses Handeln ...”
- „... . - Anwendungsbereich 1086 - Anscheinsstörer 1092 f. - Konkurrenzen 1096 - rechtmäßiges und rechtswidriges Handeln ...” „... . - Zielrichtung behördlichen Handelns 1091 Postgeheimnis 453 Potestativbedingung 764 Pressefreiheit 407 ff ...” „... anderen Grundrechten 413 Pressesubventionen 411 privatrechtliches Handeln der Verwaltung 845 ff ...”
- „... Handeln aufeinander abzustimmen (Art. 23 ff., 42 ff. EUV). Umstritten ist, ob Beschlüsse, die von den ...” „... EU-rechtliche Institution und gehört deshalb nicht zur EU-Rechtsordnung. Für die EU und die EAG handeln aber ...” „... ) Gemeinsames Handeln durch EU-Organe und einzelstaatliches Handeln Europarecht 622 a) Das Europäische ...”