Zusammenfassung
Zum Inhalt:
Wirtschaftsprivatrecht, insbesondere Bürgerliches Recht
„Three in one“ lautet das Motto dieses Buchs: Es beginnt mit einer ausführlichen Einführung in das BGB mit Exkursen in andere Rechtsgebiete, insbesondere ins Handels- und ins Gesellschaftsrecht. Alle Sachverhalte werden zunächst in einer verständlichen Sprache erläutert, danach werden die Probleme anhand von Beispielen verdeutlicht. Zahlreiche Klausur- und Praktikertipps begleiten den Leser, eingestreute Übungsaufgaben und „Merksätze“ fordern zum aktiven Lernen auf. Ein modernes Layout unter Verwendung von Icons bietet höchsten Lesekomfort. Der zweite Teil enthält eine ausführliche Anleitung zur Bearbeitung von Klausuren samt zehn Klausuren mit Musterlösungen. Ein Glossar mit 150 wichtigen Begriffen dient der gezielten Klausurvorbereitung. Ein ausführliches Sachregister macht das Buch zu einem Nachschlagewerk, insbesondere für Praktiker.
Aus Rezensionen zur 1. Auflage:
„Geniale Prüfungs- und Praxistipps machen Recht spannend und einfach“.
„Klar verständlich, prägnant und dabei humorvoll bringt Mehrings die z. T. trockene Materie auf den Punkt.“
„Dieses Buch ist Unternehmern zu empfehlen, da die Praxishinweise sehr wertvolle Tipps und Tricks aus jahrelanger Richtertätigkeit enthalten. Tolles Preis/ Leistungsverhältnis.“
Zum Autor:
Jos Mehrings ist Professor für Wirtschaftsrecht an der Fachhochschule Münster. Davor lehrte er an der Universität Oldenburg und war fünf Jahre als Richter am Amtsgericht, Landgericht und Oberlandesgericht tätig.
- Kapitel Ausklappen | EinklappenSeiten
- 21–39 Einleitung 21–39
- 39–53 1.1 Angebot 39–53
- 53–59 1.2 Annahme 53–59
- 124–129 4.1 Rechtsfähigkeit 124–129
- 129–132 4.2 Geschäftsfähigkeit 129–132
- 132–135 4.3 Deliktsfähigkeit 132–135
- 135–136 5.1 Begriffe 135–136
- 136–139 5.2 Gestaltungsrechte 136–139
- 139–148 5.3 Anfechtung 139–148
- 168–170 6.6 Selbstkontrahieren 168–170
- 171–174 7.3 Formarten des BGB 171–174
- 177–186 Kapitel 8 Verjährung 177–186
- 177–178 8.1 Grundlagen 177–178
- 178–183 8.2 Verjährungsfristen 178–183
- 210–214 9.7 Gesamtschuld 210–214
- 216–218 10.3 Aufrechnung 216–218
- 218–220 10.4 Hinterlegung 218–220
- 220–228 Kapitel 11 Vergleich 220–228
- 220–220 11.1 Grundlagen 220–220
- 228–230 12.1 Grundlagen 228–230
- 244–253 13.1 Grundlagen 244–253
- 271–273 14.1 Grundlagen 271–273
- 319–328 14.6 Schadensersatz 319–328
- 332–335 15.1 Vorbemerkung 332–335
- 344–356 16.1 Unmöglichkeit 344–356
- 359–381 Kapitel 17 Werkvertrag 359–381
- 359–361 17.1 Grundlagen 359–361
- 378–379 17.7 Der Kostenanschlag 378–379
- 381–389 Kapitel 18 Dienstvertrag 381–389
- 381–382 18.1 Grundlagen 381–382
- 382–383 18.3 Vertragspflichten 382–383
- 384–389 18.5 Beendigung 384–389
- 389–423 Kapitel 19 Mietvertrag 389–423
- 389–390 19.1 Grundlagen 389–390
- 403–406 19.5 Haftung für Mängel 403–406
- 424–426 20.2 Der Leasingvertrag 424–426
- 428–429 20.5 Der Lizenzvertrag 428–429
- 433–434 22.1 Grundlagen 433–434
- 467–468 23.1 Grundlagen 467–468
- 479–480 24.1 Grundlagen 479–480
- 480–484 24.2 Voraussetzungen 480–484
- 486–548 5. Teil Sachenrecht 486–548
- 486–488 25.1 Einführung 486–488
- 488–489 25.2 Eigentum 488–489
- 489–492 25.3 Besitz 489–492
- 501–502 26.1 Grundlagen 501–502
- 524–530 27.1 Grundlagen 524–530
- 538–539 28.1 Grundlagen 538–539
- 539–541 28.2 Auflassung 539–541
- 542–542 28.4 Gutgläubiger Erwerb 542–542
- 542–543 28.5 Das Grundbuch 542–543
- 543–545 28.6 Erbbaurecht 543–545
- 548–550 29.1 Grundlagen 548–550
- 550–563 29.2 Bürgschaft 550–563
- 566–567 29.4 Patronatserklärung 566–567
- 567–572 29.5 Garantievertrag 567–572
- 572–578 29.6 Eigentumsvorbehalt 572–578
- 583–591 29.8 Pfandrechte 583–591
- 607–614 30.4 Der Anspruchsaufbau 607–614
- 614–616 30.5 Prüfungsreihenfolge 614–616
- 620–627 Fall 1: Damenmäntel 620–627
- 640–645 Fall 4: Der rote Golf 640–645
- 645–648 Fall 5: Gammelfleisch 645–648
- 672–677 Fall 10: Dachpfannen 672–677
- 677–748 8. Teil Glossar 677–748
- 677–727 Glossar 677–727
- 727–728 Literaturverzeichnis 727–728
- 728–748 Sachregister 728–748
- 748–748 Impressum 748–748
6 Treffer gefunden
- „... hingegen Berufung einlegt, entscheidet das OLG Köln darüber, ob das Grundurteil zu Recht ergangen ist ...” „... damit eine Reparatur geschuldet, bei einer Körperverletzung die medizinische Heilbehandlung, im Falle ...” „... dessen Details befassen. Der Vorteil eines Grundurteils besteht also darin, dass zunächst rechtskräftig ...”
- „... Vorschriften folgende Rechte: – Nr. 1: Nacherfüllung (zuvor behandelt), – Nr. 2: Rücktritt vom Vertrag oder ...” „... Minderung des Kaufpreises und – Nr. 3: Schadens- oder Aufwendungsersatz. 14.3.1 Verhältnis der Rechte ...” „... zueinander Leider hat der Gesetzgeber es versäumt, das Verhältnis dieser Rechte zueinander klarzustellen ...”
- „... muss einem Dritten durch die Verletzung eines in § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsguts oder Rechts ...” „... eine Handlung eines der in § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsgüter oder Rechte verletzt haben. An ...” „... eines Rechtsguts oder Rechts, haftungsbegründende Kausalität) geprüft werden. Insoweit kann auf die ...”
- „... entwickelt) über das positive, also schriftlich fixierte Recht hinweg. Nach dieser Rechtsprechung handelt es ...” „... medizinische Heilbehandlung, im Falle der Behauptung unrichtiger Tatsachen der Widerruf. Praktische Bedeutung ...” „... auf einer vorfahrtsberechtigten Straße. Versehentlich hat er den rechten „Blinker“ gesetzt, obwohl er ...”
- „... der Pflichtverletzung. Beispiele ■■ Patient P wird vom Arzt A operiert. A beachtet alle medizinischen ...” „... ) gegen den Dienstverpflichteten (Rechtsanwalt, Steuerberater, Arzt) nach § 280 Abs. 1 BGB sind: – P1 ...” „... Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels gegen einen Steuerbescheid. Falls das Rechtsmittel zu einer ...”
- „... alle medizinischen Regeln und Standards und begeht auch sonst keinen Fehler, doch treten infolge ...” „... Dienstberechtigten (Mandant, Patient) gegen den Dienstverpflichteten (Rechtsanwalt, Steuerberater, Arzt) nach § 280 ...” „... . ■■ Steuerberater S versäumt eine Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels gegen einen Steuerbescheid. Falls das ...”