Zusammenfassung
Wirtschaftsrecht optimal vorbereitet
Dieses Buch bereitet optimal auf die Prüfungen in den Pflichtvorlesungen des Privatrechts, einschließlich des Handels? und Gesellschaftsrechts, vor.
Klausurenwissen:
Das für das erfolgreiche Bestehen nötige Wissen wird knapp und prägnant in didaktisch ansprechender Art und Weise aufbereitet. Der Leser erhält wichtige Hinweise und Tipps zum Lösen der Fälle.
Zusammenfassungen:
Am Ende jeden Abschnitts erleichtern kompakte Abstracts das Wiederholen und Lernen.
Praxisrelevanz:
Zahlreiche Beispiele und viele Übersichten veranschaulichen die Problemfelder und erleichtern durch optische Aufbereitung den Transfer.
Die 5. Auflage wurde komplett überarbeitet und aktualisiert. Insbesondere wurden dabei Änderungen im Handels? und Gesellschaftsrecht sowie im Arbeitsrecht vorgenommen.
Der Autor
Prof. Dr. Knut Werner Lange ist Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, deutsches und europäisches Handels? und Wirtschaftsrecht an der Universität Bayreuth.
- Kapitel Ausklappen | EinklappenSeiten
- 28–29 § 1 Was ist Recht? 28–29
- 103–107 § 14 Abtretung 103–107
- 113–136 § 17 Leistungsstörungen 113–136
- 158–175 § 20 Tätigkeitsverträge 158–175
- 197–204 § 24 Bereicherungsrecht 197–204
- 204–221 § 25 Deliktsrecht 204–221
- 221–249 Kapitel F. Sachenrecht 221–249
- 228–234 § 27 Eigentumserwerb 228–234
- 234–235 § 28 Das Grundbuch 234–235
- 239–249 § 30 Realsicherheiten 239–249
- 249–261 § 31 Das Handelsrecht 249–261
- 284–291 Stichwortverzeichnis 284–291
3 Treffer gefunden
- „... des 7. Lebensjahres2. Bei dauerhafter Störung der Geistestätigkeit, wenn dadurch freie ...” „... gegenwärtigenGeistesverfassung in der Lage sind, die Tragweite ihres Handelns zu überblicken. Grds.wird eine erwachsene Person ...” „... Geistestätigkeit, wenn dadurch die freie Willensbildung ausgeschlossen ist, § 104 Nr. 2 BGB. Diese Vorschrift ...”
- „... volljährig und geistignormal entwickelt ist. Sie muss schuldfähig sein, vgl. §§ 276 Abs. 1 Satz 2, 827, 828 ...”
- „... . Werkvertragsrecht findet dagegen prinzipiell bei derHerstellung von Bauwerken, nicht körperlicher oder geistiger ...” „... einemkörperlichen, sondern auch in einem geistigen Werk bestehen. Ein unkörperliches Werkliegt etwa vor, wenn ein ...” „... der Arbeitnehmer alle ihm zurVerfügung stehenden körperlichen und geistigen Fähigkeiten bei der Arbeit ...”